Französischer Kunde zahlt nicht: Wie setzen Sie Ihre Forderung in Frankreich durch?

Die Ware ist geliefert, die Dienstleistung erbracht, die Rechnung fällig. Dennoch zahlt der französische Kunde nicht. Für ein Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz stellen sich dann mehrere Fragen gleichzeitig: Genügen die vorhandenen E-Mails als Beweis? Muss zunächst ein französischer Anwalt mahnen? Kann ein Gericht am eigenen Unternehmenssitz angerufen werden? Und lohnt sich ein Zahlungsurteil überhaupt noch, wenn der Kunde wirtschaftlich angeschlagen ist?
Eine Forderung gegen einen französischen Geschäftspartner lässt sich grundsätzlich auch aus dem Ausland verfolgen. Entscheidend ist jedoch, die richtige Forderung gegen die richtige Person mit dem passenden Verfahren geltend zu machen. Eine bloße Zahlungsstockung, ein ernsthafter Streit über die Lieferung und ein eröffnetes Insolvenzverfahren verlangen unterschiedliche Antworten. Wer diese Situationen verwechselt, verliert unter Umständen Zeit, Geld oder eine einzuhaltende Frist.
Ebenso wenig darf der Sitz des Kunden mit dem anwendbaren Vertragsrecht gleichgesetzt werden. Ein französisches Gericht kann beispielsweise über einen Vertrag entscheiden, für den deutsches Recht und das UN-Kaufrecht maßgeblich sind. Umgekehrt bedeutet ein deutschsprachiger Vertrag nicht, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Diese Unterscheidungen wirken sich auf die Beweisführung, die Nebenforderungen und die Verjährung aus.
Der folgende Beitrag richtet sich an Unternehmen, die private Geschäftskunden in Frankreich beliefern oder für sie Leistungen erbringen. Verbrauchergeschäfte und öffentliche Aufträge folgen teilweise anderen Regeln. Im Mittelpunkt stehen die Vorbereitung des Forderungsdossiers, eine wirtschaftlich sinnvolle Verfahrenswahl und die Grenze zwischen individueller Durchsetzung und kollektiver Gläubigerbefriedigung. Die Beispiele sind fiktiv; sie erläutern eine Prüfungsmethode und sagen keinen bestimmten Prozesserfolg voraus.
I. Eine offene Rechnung muss rechtlich und tatsächlich belastbar werden
A. Vertragspartner, Leistung und Zahlungsanspruch müssen zusammenpassen
Den Schuldner anhand der Vertragsunterlagen identifizieren
Der erste Blick sollte nicht dem Mahnformular gelten, sondern dem Namen des Schuldners. Auf der Website des Kunden steht möglicherweise eine bekannte Marke, während die Bestellung von einer französischen Tochtergesellschaft stammt und die Buchhaltung von einer anderen Konzerngesellschaft geführt wird. Eine Gruppe ist jedoch nicht allein wegen ihres gemeinsamen Marktauftritts ein einheitlicher Vertragspartner. Auch ein wirtschaftlich leistungsfähiges Mutterunternehmen schuldet den Kaufpreis nicht schon deshalb, weil seine Tochter nicht bezahlt.
Zu vergleichen sind die Bestellung, die Auftragsbestätigung, die Rechnungsanschrift, die Umsatzsteuerangaben und die bisherigen Zahlungen. Bei französischen Unternehmen helfen die genaue Firma, die Rechtsform und die SIREN-Nummer, Verwechslungen zu vermeiden. Ein aktueller Registerauszug, insbesondere der Extrait Kbis, oder die Angaben des Registre national des entreprises können Veränderungen sichtbar machen. Eine neue Geschäftsanschrift, ein Geschäftsführerwechsel oder eine Umfirmierung sind anders zu behandeln als der Wechsel zu einer rechtlich selbstständigen Gesellschaft.
Diese Prüfung sollte auch auf der Gläubigerseite stattfinden. Hat der Lieferant die Forderung an einen Factor abgetreten? Hat ein Kreditversicherer bereits eine Entschädigung gezahlt und Rechte übernommen? Wurde der Auftrag von einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns ausgeführt oder abgerechnet? Wer die gesamte Forderung im eigenen Namen verlangt, muss erklären können, weshalb er hierzu berechtigt ist. Die Zahlungsanweisung auf der Rechnung beantwortet diese Frage nicht immer vollständig.
Ein praktisches Beispiel: Eine österreichische Gesellschaft liefert an eine französische SAS. Nach Monaten meldet sich eine zweite SAS mit gleichem Markennamen und bittet, alle Rechnungen auf sie umzuschreiben. Bevor dies geschieht, sollte der Lieferant klären, ob tatsächlich eine Übernahme der Verpflichtungen vereinbart wurde und was mit dem bisherigen Schuldner geschieht. Eine bloße Änderung im Buchhaltungssystem kann sonst eine klare Akte unnötig widersprüchlich machen.
Auch ohne unterschriebenen Rahmenvertrag kann eine Forderung bestehen
Im laufenden Handel werden zahlreiche Aufträge per E-Mail, über Einkaufsportale oder durch wiederkehrende Abrufe erteilt. Das Fehlen eines beidseitig unterschriebenen Vertrags ist deshalb kein ausreichender Grund, die Forderung aufzugeben. Nach Artikel L. 110-3 des französischen Code de commerce können Handelsgeschäfte gegenüber Kaufleuten grundsätzlich mit unterschiedlichen Beweismitteln nachgewiesen werden, soweit keine besondere gesetzliche Formregel eingreift. Ob diese Regel in einem internationalen Fall einschlägig ist, gehört allerdings zur rechtlichen Einordnung des Geschäfts. [1]
Die praktisch entscheidende Frage lautet: Lässt sich anhand der Unterlagen nachvollziehen, dass dieser Kunde gerade diese Leistung zu diesem Preis bestellt hat? Eine zusammenhängende E-Mail-Kette, eine bestätigte Kalkulation und ein Liefernachweis können hierfür erheblich aussagekräftiger sein als ein isoliertes Rechnungs-PDF. Umgekehrt ersetzt ein großer Stapel eigener Unterlagen nicht den Nachweis, dass der Kunde den Auftrag erteilt oder die zusätzlichen Kosten akzeptiert hat.
Artikel 1353 des Code civil ordnet die grundlegende Beweislast zu: Wer die Erfüllung einer Verpflichtung verlangt, muss diese belegen; wer sich auf ihre Erfüllung oder ihr Erlöschen beruft, muss seinerseits den entsprechenden Vorgang nachweisen. Das verhindert zwei verbreitete Fehlschlüsse. Weder beweist die Rechnung allein zwingend den gesamten Vertrag noch genügt die bloße Behauptung des Kunden, er habe längst bezahlt. [2]
Bei einem Auftrag mit mehreren Änderungen muss die Akte die Entwicklung des Preises zeigen. Ein ursprüngliches Angebot über 18.000 Euro, eine später ausgestellte Rechnung über 27.000 Euro und der allgemeine Hinweis auf „Mehrarbeiten“ reichen für eine überzeugende Darstellung der Differenz nicht aus. Besser ist eine nachvollziehbare Zuordnung jeder zusätzlichen Leistung zur Freigabe, zum Zeitpunkt der Ausführung und zur vereinbarten Vergütung.
Die Rechnung ist Ausgangspunkt der Berechnung und Teil einer Beweiskette
Eine brauchbare Forderungsaufstellung verbindet jede Rechnung mit dem Geschäft, aus dem sie entstanden ist. Dazu gehören Rechnungsnummer und Datum, Bestellbezug, Leistungszeitraum, vereinbarter Preis, Fälligkeit, bereits erhaltene Zahlungen und etwaige Gutschriften. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen sollte erkennbar bleiben, welche Zahlung auf welche Forderung angerechnet wurde. Eine Saldenliste ohne nachvollziehbare Einzelpositionen kann Rückfragen hervorrufen, obwohl die wirtschaftliche Gesamtforderung richtig berechnet ist.
Besonders sorgfältig sind Abweichungen zwischen Rechnung und Vertragsunterlagen zu erklären. Ein Rechnungsadressat kann falsch bezeichnet worden sein; ein Besteller kann einen anderen Lieferort bestimmt haben; mehrere Aufträge können in einer Sammelrechnung aufgegangen sein. Solche Umstände machen die Forderung nicht automatisch unbegründet. Sie müssen aber aufgeklärt werden, bevor der Schuldner daraus einen Einwand entwickelt, den das Gericht mangels Erklärung ernst nehmen muss.
Auch die interne Buchhaltung sollte mit dem Dossier abgeglichen werden. Eine Rechnung, die bereits durch eine Gutschrift aufgehoben wurde, darf nicht unverändert eingeklagt werden. Umgekehrt beweist ein rein buchhalterischer Ausbuchungsvorgang nicht ohne Weiteres, dass der Kunde materiell von seiner Verpflichtung befreit wurde. Entscheidend ist, welche Erklärungen nach außen abgegeben und welche Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden.
Die Erbringung der eigenen Leistung konkret nachweisen
Bei Warenlieferungen sind Lieferbelege, Transportdokumente, Empfangsbestätigungen und gegebenenfalls Seriennummern wichtig. Ein Transportauftrag belegt zunächst die Beauftragung des Transports; er belegt nicht in jedem Fall bereits den Eingang der richtigen Ware beim richtigen Empfänger. Gerade bei Teillieferungen oder wechselnden Lageradressen sollte die Verbindung zwischen Bestellung, Sendung und Empfang dokumentiert werden.
Bei Dienstleistungen sehen die Belege anders aus. Es können Arbeitsberichte, freigegebene Entwürfe, Zugangsdaten, Übergabeprotokolle, Projektabnahmen oder die nachweisbare Nutzung des Arbeitsergebnisses sein. Eine Beratungsleistung lässt sich nicht wie eine Palette Maschinenbauteile dokumentieren. Der rechtliche und tatsächliche Inhalt der geschuldeten Leistung muss deshalb präzise beschrieben werden: War ein bestimmter Erfolg vereinbart, eine zeitabhängige Tätigkeit oder eine nach Projektabschnitten vergütete Arbeit?
Ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll kann starkes Gewicht haben, aber nicht jede Dienstleistung verlangt ein solches Dokument. Ebenso bedeutet ein fehlendes Protokoll nicht automatisch, dass der Kunde nichts schuldet. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung, das anwendbare Recht und die verfügbaren anderen Beweise. Wer aus Vorsicht nachträglich eine „Abnahme“ verlangt, sollte vermeiden, dadurch unbeabsichtigt den Eindruck zu erwecken, die Leistung sei bislang noch gar nicht abgeschlossen gewesen.
Bei digitalen Leistungen empfiehlt es sich, die technischen Nachweise früh zu sichern. Wenn ein Projektzugang nach Vertragsende gesperrt wird, kann der Anbieter wichtige Informationen über Übergaben oder Freigaben verlieren. Die Sicherung muss rechtmäßig erfolgen und auf die für das Geschäft relevanten Daten beschränkt bleiben. Eine geordnete Dokumentation ist nützlicher als ein unkontrollierter Export fremder oder vertraulicher Datenbestände.
Einwände des Kunden in überprüfbare Fragen übersetzen
„Die Lieferung war mangelhaft“ ist zunächst eine Behauptung. Für die Verfahrenswahl muss geklärt werden, worauf sie sich bezieht. Welche Ware oder welcher Leistungsabschnitt soll betroffen sein? Wann wurde der Mangel entdeckt und angezeigt? Welche Fotos, Prüfberichte oder Rücksendungen liegen vor? Wurde eine Nachbesserung ermöglicht? Welche finanziellen Folgen werden behauptet, und wie wurden diese berechnet?
Die bloße Verspätung einer Reklamation erledigt den Einwand nicht automatisch. Bei internationalen Warenkäufen können insbesondere die Untersuchungs- und Rügeanforderungen des UN-Kaufrechts relevant sein. Bei Dienstleistungen, Bauleistungen oder anderen Vertragsarten sind andere Maßstäbe möglich. Ein pauschaler Satz wie „Nach Erhalt der Rechnung sind Reklamationen ausgeschlossen“ sollte deshalb nicht an die Stelle einer Prüfung treten.
Umgekehrt darf eine sachlich nicht erklärte Reklamation nicht ungeprüft zur vollständigen Blockade aller Rechnungen führen. Wendet der Kunde einen Fehler bei einer von fünf selbstständigen Lieferungen ein, ist zu untersuchen, ob die übrigen Forderungen davon überhaupt berührt werden. Eine rechtlich tragfähige Trennung zwischen streitigen und unstreitigen Positionen kann einen Teil des Geldes früher verfügbar machen.
Für die anwaltliche Bearbeitung ist eine offene Darstellung der Schwachstellen wertvoll. Der frühere Hinweis eines Technikers auf einen Fehler, ein verspäteter Liefertermin oder ein Angebot zur Preisreduzierung sollte nicht aus dem Dossier entfernt werden. Die Gegenseite kann dieselben Informationen vorlegen. Eine Strategie, die diese Punkte von Anfang an einordnet, ist belastbarer als eine formal perfekte Forderungsliste mit wesentlichen Lücken.
Aufrechnung und Zurückbehaltung nicht mit bloßer Unzufriedenheit gleichsetzen
Ein französischer Kunde kann behaupten, ihm stehe eine Gegenforderung wegen Produktionsausfalls, Vertragsstrafe oder Ersatzbeschaffung zu. Dann ist zu prüfen, ob diese Gegenforderung besteht, gegen wen sie sich richtet und ob sie die verlangte Zahlung rechtlich mindern oder vorübergehend hemmen kann. Ein bloß angekündigter Schadenersatzanspruch ist nicht automatisch eine wirksame Aufrechnung.
Die Prüfung wird anspruchsvoller, wenn mehrere Konzerngesellschaften beteiligt sind. Ein Schaden der Gesellschaft A erlaubt der Gesellschaft B nicht schon aufgrund der Konzernzugehörigkeit, ihre eigene Rechnungsschuld gegenüber dem Lieferanten zu kürzen. Auch ein Vertrag, der Sammelverrechnung oder gruppenweite Abrechnung vorsieht, muss auf Inhalt und wirksame Einbeziehung untersucht werden. Die wirtschaftliche Gewohnheit der Beteiligten und die rechtliche Gegenseitigkeit der Forderungen sind auseinanderzuhalten.
Bei laufenden Lieferbeziehungen sollte der Gläubiger außerdem überlegen, wie sich eine Einstellung weiterer Leistungen auswirken würde. Die Nichtzahlung eines Kunden kann Maßnahmen rechtfertigen; deren Voraussetzungen und Umfang ergeben sich aber aus dem Vertrag und dem anwendbaren Recht. Eine undifferenzierte Sperre sämtlicher Lieferungen kann eigene Haftungsrisiken erzeugen. Das gilt besonders dann, wenn ein Teil der Forderung streitig ist oder bereits ein Verfahren zur Behandlung der Unternehmensschwierigkeiten läuft.
Elektronische Beweise im ursprünglichen Zusammenhang erhalten
Artikel 1366 des Code civil erkennt elektronischen Schriftstücken unter bestimmten Voraussetzungen die gleiche Beweiskraft wie Papierdokumenten zu. Dabei sind insbesondere die Zuordnung zum Aussteller und die Integrität des Dokuments relevant. Ein Screenshot ist deshalb nicht stets gleichwertig mit der ursprünglichen Nachricht einschließlich Anhängen und nachvollziehbaren Versanddaten. [3]
Für das Dossier sollten die vollständigen Nachrichtenketten, die tatsächlich versandten Angebotsfassungen und die zum jeweiligen Zeitpunkt verwendeten Geschäftsbedingungen erhalten bleiben. Ein später überarbeiteter Link auf aktuelle AGB erklärt nicht, welche Bedingungen der Kunde bei seiner Bestellung einsehen konnte. Dasselbe gilt für Einkaufsportale: Der aktuelle Bildschirm kann von dem damaligen Bestellvorgang erheblich abweichen.
Die gerichtliche Darstellung in Frankreich erfolgt regelmäßig auf Französisch. Das bedeutet nicht, dass vorsorglich jedes deutschsprachige Dokument beglaubigt übersetzt werden muss. Sinnvoll ist zunächst eine Auswahl der entscheidenden Unterlagen mit verständlicher französischer Erläuterung. Ob für einzelne Dokumente eine vollständige oder beglaubigte Übersetzung erforderlich wird, ist nach Verfahrenslage und gerichtlichen Anforderungen zu entscheiden. Einheitliche Übersetzungen technischer Begriffe verhindern dabei vermeidbare Missverständnisse.
Ein fiktives Lieferdossier zeigt, warum die Vorbereitung über die Verfahrenswahl entscheidet
Ein deutscher Komponentenhersteller verlangt 48.000 Euro aus vier Lieferungen an eine französische Maschinenbaugesellschaft. Für drei Lieferungen liegen bestätigte Bestellungen, Empfangsnachweise und E-Mails vor, in denen die Buchhaltung die Zahlung lediglich auf den nächsten Monat verschiebt. Die vierte Lieferung wurde teilweise zurückgesandt; der Kunde macht hierzu technische Beanstandungen geltend.
Die sachgerechte Ausgangsfrage lautet nicht, ob für 48.000 Euro „ein Mahnverfahren“ eingeleitet werden kann. Zunächst müssen die drei klar dokumentierten Lieferungen von der vierten getrennt, Teilzahlungen zugeordnet und die rechtlichen Auswirkungen der Reklamation geprüft werden. Danach lässt sich entscheiden, ob eine schnelle gerichtliche Zahlung auf einen hinreichend gesicherten Teilbetrag verlangt werden kann und wie die technische Streitfrage weiter aufgearbeitet wird.
Anders läge der Fall, wenn sämtliche Bestellungen von einer anderen Gesellschaft stammen, eine wirksame Schiedsklausel vereinbart wurde oder der Käufer bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist. Keine dieser Informationen lässt sich aus der Summe der offenen Rechnungen ablesen. Gerade deshalb sollte die erste Prüfung nicht auf die Höhe des Rückstands reduziert werden.
B. Anwendbares Recht, Fälligkeit und Verjährung bestimmen die Forderung
Der französische Sitz des Kunden macht den Vertrag nicht automatisch französisch
Für die Bestimmung des Vertragsrechts ist vor einem französischen Gericht regelmäßig die Rom-I-Verordnung maßgeblich. Sie erlaubt grundsätzlich eine Rechtswahl. Fehlt eine wirksame Wahl, unterliegt ein Warenkauf im Ausgangspunkt dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers, eine Dienstleistung demjenigen des Dienstleisters. Besondere Vertragstypen, Ausweichregeln und zwingende Vorschriften können das Ergebnis verändern. Die Verordnung kann auch auf das Recht eines Nicht-EU-Staats verweisen. [4]
Ein Schweizer Lieferant kann daher nicht allein deshalb französische Vertragsregeln zugrunde legen, weil sein Kunde in Lyon sitzt. Ebenso muss ein österreichischer Dienstleister unterscheiden zwischen dem Recht, das seine Vergütung bestimmt, und den französischen Regeln über die Durchführung eines dortigen Gerichtsverfahrens. Die in Rechnungsprogrammen voreingestellten Zins- oder Fristenangaben ersetzen diese Prüfung nicht.
Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung sind getrennt zu lesen. Eine Klausel über das zuständige Gericht beantwortet die Frage nach dem Vertragsrecht nicht zwingend. Auch die Verwendung französischer Begriffe in einer Rechnung begründet keine umfassende Rechtswahl. Bei widersprechenden Einkaufs- und Verkaufsbedingungen muss zunächst festgestellt werden, welche Klauseln überhaupt Bestandteil der Vereinbarung geworden sind.
Bei Warenlieferungen gehört das UN-Kaufrecht zur Ausgangsprüfung
Deutschland, Österreich, die Schweiz und Frankreich sind Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf, häufig als CISG oder UN-Kaufrecht bezeichnet. Bei grenzüberschreitenden Warenkäufen zwischen Unternehmen kann dieses Übereinkommen unmittelbar gelten, sofern seine Voraussetzungen vorliegen und es nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Die Wahl des deutschen oder französischen Rechts schließt es für sich allein normalerweise nicht aus. [5] [6]
Das Übereinkommen regelt unter anderem die Zahlungspflicht des Käufers, die Fälligkeit, die Vertragsmäßigkeit der Ware und die Untersuchung und Anzeige von Mängeln. Ein Vertrag muss nach Artikel 11 grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden. Artikel 78 sieht Zinsen auf rückständige Beträge vor, legt aber keinen einheitlichen Zinssatz fest. Die einschlägigen Regeln und gegebenenfalls ergänzendes nationales Recht müssen deshalb zusammen betrachtet werden. [5]
Für ein Forderungsdossier hat dies einen unmittelbaren Nutzen: Ein Streit über einen angeblichen Warenmangel sollte nicht ausschließlich anhand nationaler Gewährleistungsvorstellungen beurteilt werden. Zu prüfen sind die tatsächliche Reklamation, ihr Inhalt, ihr Zeitpunkt und die Umstände der Lieferung. Bei einem gemischten Vertrag über Maschine, Montage und weitere Leistungen ist außerdem zu klären, ob und in welchem Umfang das UN-Kaufrecht überhaupt eingreift.
Wer aus Deutschland mit der Vorstellung an den Fall herangeht, jede Rechnung gegenüber einem französischen Kunden werde automatisch nach dem französischen Code civil beurteilt, kann daher wesentliche Fragen übersehen. Umgekehrt bietet das UN-Kaufrecht keine vollständige Antwort auf Vollstreckung, Insolvenz, Eigentum oder jede Form von Verjährung. Sein Anwendungsbereich muss präzise von den übrigen Regelwerken abgegrenzt werden.
Das Zahlungsziel muss aus der richtigen Vereinbarung hergeleitet werden
Ist das französische Zahlungsfristenregime anwendbar, gilt ohne abweichende Regelung grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen nach Warenempfang oder Leistungserbringung. Vereinbarte Fristen unterliegen im allgemeinen Regime Grenzen: insbesondere 60 Tage ab Rechnungsdatum oder ausdrücklich vereinbarte 45 Tage zum Monatsende unter den gesetzlichen Bedingungen. Für bestimmte Branchen und periodische Rechnungen gelten Besonderheiten. Ein Käufer verfügt also nicht automatisch über einen gesetzlichen Anspruch, jede Rechnung erst nach 60 Tagen zu begleichen. [7]
Praktisch muss die Fälligkeit für jede Rechnung gesondert nachvollziehbar sein. Der Lieferant sollte das Zahlungsziel nicht erst aus einem Datum ableiten, das seine Buchhaltungssoftware einseitig erzeugt hat. Entscheidend ist die vereinbarte und rechtlich zulässige Regelung. Bei einem Zahlungsziel zum Monatsende muss auch die verwendete Berechnungsmethode klar sein. Sonst beginnt der Streit bereits mit der Frage, an welchem Tag der Verzug eingesetzt hat.
Dass die Buchhaltung des Kunden noch eine Bestellnummer ergänzen möchte, setzt die Fälligkeit nicht von selbst neu in Gang. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen einer sachlich geschuldeten Rechnungsberichtigung und einer rein internen Freigaberoutine. Enthält die Rechnung tatsächlich einen falschen Betrag oder betrifft sie eine andere Gesellschaft, muss der Fehler behoben werden. Fehlt lediglich ein interner Bearbeitungscode, sollte der Kunde erklären, auf welcher Vertragsregel seine Zahlungsverweigerung beruhen soll.
Auch ein behauptetes Abnahmeverfahren ist zu überprüfen. Wurde eine Abnahme vereinbart? Woran knüpft die Vergütung an? Hat der Käufer die Prüfung tatsächlich durchgeführt oder verwendet er sie lediglich als unbestimmten Aufschub? Eine Zahlungsklage sollte diese Fragen beantworten, statt nur auf die aufgedruckte Fälligkeit zu verweisen. Bei gestaffelten Projektvergütungen können mehrere selbstständige Fälligkeitstatbestände vorliegen.
Französische Verzugsfolgen nicht ungeprüft auf jeden Auslandsvertrag übertragen
Artikel L. 441-10 des Code de commerce enthält die maßgeblichen französischen Regeln über Verzugszinsen im geschäftlichen Zahlungsverkehr. Ohne wirksame abweichende Festlegung sieht er grundsätzlich den einschlägigen Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich zehn Prozentpunkten vor. Eine vereinbarte Abweichung darf den gesetzlichen Mindestmaßstab von drei Mal dem gesetzlichen Zinssatz nicht unterschreiten. Für die gesetzliche Berechnung sind die im Gesetz bestimmten halbjährlichen Stichtage zu beachten. [8]
Damit ist noch nicht entschieden, ob dieser Maßstab für den konkreten deutsch-französischen oder schweizerisch-französischen Vertrag gilt. Die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, eine mögliche Rechtswahl, das UN-Kaufrecht und etwaige zwingende Vorschriften sind auseinanderzuhalten. Auch eine französische behördliche Kontrolle von Zahlungsfristen ist nicht dasselbe wie die gerichtliche Feststellung des Zinsanspruchs eines bestimmten Lieferanten.
Die Rechnung sollte deshalb nicht kommentarlos einen deutschen Basiszinssatz, einen französischen gesetzlichen Zinssatz und einen vertraglichen Pauschalsatz nebeneinander nennen. Zunächst ist eine tragfähige Hauptberechnung erforderlich. Besteht ein begründeter rechtlicher Streit über den maßgeblichen Zinssatz, können alternative Berechnungen sinnvoll sein. Sie müssen als Alternativen erkennbar bleiben; die verschiedenen Zinsansprüche dürfen nicht einfach addiert werden.
Zur Veranschaulichung: Bei einer offenen Hauptforderung von 30.000 Euro ergeben 60 Tage Verzug und ein rein beispielhaft angenommener Jahreszinssatz von 12 Prozent bei einer Berechnung mit 365 Tagen rund 591,78 Euro. Dieses Rechenbeispiel nennt bewusst keinen behaupteten aktuellen gesetzlichen Zinssatz. Im echten Dossier müssen Satz, Berechnungsgrundlage, Zeitabschnitte und Teilzahlungen anhand des einschlägigen Rechts festgelegt werden.
Eine Mahnung bleibt sinnvoll, auch wenn die Verzugsfolgen automatisch entstehen
Die französische Cour de cassation hat im Urteil vom 3. März 2009, Nr. 07-16.527, zum damaligen Artikel L. 441-6 hervorgehoben, dass die gesetzlichen Verzugsfolgen grundsätzlich ohne vorherige Erinnerung und ohne besondere Aufnahme in die allgemeinen Vertragsbedingungen entstehen. Die heutige Regelung findet sich im reorganisierten Code de commerce, insbesondere Artikel L. 441-10. Das Urteil rechtfertigt nicht, Pflichtangaben in Rechnungen zu vernachlässigen; es betrifft die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs. [9]
Eine rechtlich sauber formulierte Zahlungsaufforderung erfüllt daneben einen praktischen Zweck. Sie benennt die Forderung, setzt eine klare Reaktionsfrist und zwingt den Kunden, zwischen Zahlung, einem überprüfbaren Einwand und einem konkreten Lösungsvorschlag zu wählen. Zugleich schafft sie einen nachvollziehbaren Stand der Auseinandersetzung. Gerade bei mehreren Ansprechpartnern ist wichtig, dass Geschäftsleitung und Buchhaltung denselben Sachverhalt erhalten.
Die französische mise en demeure ist dabei keine bloße Überschrift mit automatischer Wirkung. Inhalt, Adressierung, verlangte Leistung und nachweisbarer Zugang müssen passen. Eine Übermittlung per Einschreiben und ergänzend per E-Mail kann je nach Situation sinnvoll sein. Es gibt jedoch keine allgemeine Regel, dass vor jeder B2B-Zahlungsklage drei Mahnungen verschickt werden müssten. Die richtige Gestaltung hängt vom Vertrag, dem Anspruch und dem geplanten Verfahren ab. [10]
Die 40-Euro-Pauschale richtig berechnen
Im anwendbaren französischen B2B-Regime beträgt die pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten nach Artikel D. 441-5 des Code de commerce 40 Euro. Sie ist keine täglich neu entstehende Strafe und kein Ersatz für die Hauptforderung. Soweit höhere erstattungsfähige Beitreibungskosten geltend gemacht werden, müssen deren Voraussetzungen und Nachweise gesondert geprüft werden. [11]
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil BFF Finance Iberia vom 20. Oktober 2022, C-585/20, Artikel 6 der Richtlinie 2011/7 dahin ausgelegt, dass die Mindestpauschale grundsätzlich für jedes verspätet bezahlte, durch eine Rechnung belegte Handelsgeschäft anfällt. Die Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer einzigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderung beseitigt diesen Anspruch nicht. Der Ausgangsfall betraf Forderungen gegenüber einer öffentlichen Stelle; für die hier behandelte Frage ist die Auslegung der Beitreibungskostenpauschale entscheidend. [12]
Vier selbstständige verspätet bezahlte Lieferungen können daher anders zu behandeln sein als vier Kopien derselben Rechnung. Das Dossier muss die zugrunde liegenden Geschäfte erkennen lassen. Eine erneute Mahnung erzeugt nicht jedes Mal eine weitere 40-Euro-Pauschale. Ebenso sollten gerichtliche Kosten, anwaltliche Honorare und zusätzliche Schadenersatzpositionen getrennt ausgewiesen werden, damit nicht dieselben Kosten mehrfach verlangt werden.
Währung, Umsatzsteuer und Nebenforderungen transparent behandeln
Bei einem Schweizer Vertrag in Franken ist zunächst festzustellen, in welcher Währung die Verpflichtung tatsächlich besteht. Ein aus praktischen Gründen daneben angegebener Eurobetrag darf nicht unbemerkt zur Änderung des Vertragsbetrags werden. Für einen gerichtlichen Antrag oder eine spätere Forderungsanmeldung können unterschiedliche Anforderungen an Darstellung und Umrechnung bestehen. Diese sollten ausdrücklich behandelt werden.
Dasselbe gilt für Umsatzsteuer und Gutschriften. Ein grenzüberschreitender Warenverkauf mit steuerfreien innergemeinschaftlichen Umsätzen ist anders abzurechnen als eine in Frankreich steuerpflichtige Leistung. Ein Zahlungsprozess sollte nicht mit einer ungeprüften Neuberechnung der steuerlichen Behandlung verbunden werden. Maßgeblich ist zunächst eine konsistente Darstellung dessen, was vertraglich geschuldet, ordnungsgemäß abgerechnet und noch offen ist.
Vereinbarte Vertragsstrafen oder zusätzliche Schadenersatzansprüche sind schließlich nicht beliebig kumulierbar. Die konkrete Klausel, das anwendbare Recht und ein möglicher gerichtlicher Eingriff in eine überhöhte Pauschale gehören zur Prüfung. Eine wirtschaftlich starke Forderung kann an Überzeugungskraft verlieren, wenn sie ohne ausreichende Grundlage um zahlreiche Nebenpositionen aufgebläht wird. Präzision ist hier wirksamer als eine möglichst große Endsumme.
Verjährung nicht nach dem vertrauten heimischen Schema berechnen
Bei Anwendung französischen Rechts sieht Artikel L. 110-4 des Code de commerce für zahlreiche geschäftliche Verpflichtungen grundsätzlich fünf Jahre vor, sofern keine speziellere kürzere Frist gilt. Damit ist weder der konkrete Beginn bestimmt noch ausgeschlossen, dass ein besonderer Vertragstyp anders behandelt wird. Die im deutschen Recht vertraute Betrachtung des Jahresendes darf nicht ungeprüft übertragen werden. [13]
Für jede Rechnung müssen die rechtliche Entstehung und Fälligkeit sowie mögliche spätere Vereinbarungen nachvollzogen werden. Eine erst Jahre nach der Leistung erstellte Rechnung ermöglicht nicht ohne Weiteres, den Fristbeginn nach Belieben hinauszuschieben. Bei einem internationalen Vertrag muss zudem zuerst feststehen, welche Rechtsordnung die Verjährung regelt. Der Ort des angerufenen Gerichts liefert hierfür nicht allein die Antwort.
Nach französischem Recht unterbricht eine gewöhnliche Mahnung die Verjährung grundsätzlich nicht. Demgegenüber nennt Artikel 2241 des Code civil insbesondere die gerichtliche Geltendmachung, auch im référé, als Unterbrechungsgrund. Die konkrete Verfahrenshandlung und ihre weitere Behandlung sind entscheidend; ein erfolgloses Verfahren bewahrt seine unterbrechende Wirkung nicht unter allen Umständen. Wer kurz vor Fristablauf steht, sollte deshalb den richtigen verfahrensrechtlichen Schritt sichern lassen. [14]
Eine Anerkennung des Gläubigerrechts durch den Schuldner kann nach Artikel 2240 ebenfalls unterbrechen. Allerdings ist die Aussage „Wir prüfen die Rechnung“ nicht dasselbe wie eine eindeutige Anerkennung der Zahlungspflicht. Bei Teilzahlungen und Ratenvorschlägen müssen Inhalt und Reichweite der Erklärung geprüft werden. Es ist riskant, eine solche Wirkung nur aufgrund des freundlichen Tons einer Nachricht zu unterstellen. [15]
Auch Vergleichsgespräche sind nicht automatisch mit einer rechtlich wirksamen Hemmung gleichzusetzen. Artikel 2238 enthält besondere Regeln unter anderem für vereinbarte Mediation oder Schlichtung. Ein informeller E-Mail-Austausch über einen möglichen Rabatt erfüllt diese Voraussetzungen nicht allein deshalb, weil beide Seiten noch miteinander sprechen. Verhandlungen und Fristensicherung sollten daher parallel organisiert werden. [16]
Ein Zahlungsplan muss das Risiko konkret vermindern
Ein tragfähiger Vergleich kann schneller zu Geld führen als ein Urteil. Er sollte aber mehr enthalten als die Aussage, der Kunde werde „bald zahlen“. Nützlich sind eine nachvollziehbare Zuordnung der anerkannten Rechnungen, feste Raten und Termine, die Behandlung der Nebenforderungen und eine klare Regelung für den Fall eines erneuten Ausfalls. Wer Zugeständnisse macht, sollte festlegen, wann diese endgültig werden.
Besonders sorgfältig ist ein Vergleich, der mehrere Forderungen oder technische Streitpunkte abschließend erledigen soll. Ein breit formulierter Verzicht kann über die gerade diskutierte Rechnung hinausreichen. Der Gläubiger sollte daher vor der Unterschrift wissen, ob er nur Zinsen nachlässt, einen Teil der Hauptforderung aufgibt oder auch andere Ansprüche erledigt. Bei einem Schuldner in wirtschaftlicher Krise müssen zudem die insolvenzrechtlichen Auswirkungen einer Zahlung oder neu bestellten Sicherheit mitbedacht werden.
Ein früh fälliger, tatsächlich eingehender erster Betrag kann die Ernsthaftigkeit eines Plans besser belegen als ein großes Zahlungsversprechen für ein fernes Datum. Trotzdem darf daraus keine allgemeine Erfolgsregel gemacht werden. Die Entscheidung zwischen Vergleich und gerichtlicher Durchsetzung hängt von der Beweislage, dem verfügbaren Vermögen, den Kosten und der Bedeutung der fortgesetzten Geschäftsbeziehung ab.
II. Das Verfahren muss zur Forderung und zur wirtschaftlichen Lage des Kunden passen
A. Zuständigkeit und Streitlage entscheiden über den gerichtlichen Weg
Zuerst den zuständigen Staat bestimmen
Für viele zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen in Deutschland, Österreich und Frankreich bildet die Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 den Ausgangspunkt. Sie sieht grundsätzlich eine Klage am Sitz des Beklagten vor. Bei Verträgen können besondere Zuständigkeiten hinzukommen, insbesondere am maßgeblichen Liefer- oder Dienstleistungsort. Wirksame Gerichtsstandsvereinbarungen sind gesondert zu prüfen. Ein Lieferant kann daher nicht allein aus seiner eigenen Geschäftsanschrift auf die Zuständigkeit seines Heimatgerichts schließen. [17]
Eine Gerichtsstandsklausel sollte vor ihrer Verwendung vollständig gelesen werden. Bezieht sie sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf bestimmte Verträge? War sie bei Vertragsschluss wirksam vereinbart? Welche Fassung der Geschäftsbedingungen wurde einbezogen? Ein erst auf der Rechnung auftauchender Gerichtsstand ist nicht schon deshalb verbindlich, weil der Kunde die Rechnung erhalten hat. Bei vorhandenen Schiedsvereinbarungen kommt eine weitere, eigenständige Prüfung hinzu.
Für eine französische Klage ist anschließend das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. B2B bedeutet nicht automatisch, dass jeder Rechtsstreit vor das tribunal de commerce gehört. Die Art der Beteiligten, des Geschäfts und mögliche besondere Zuständigkeiten bleiben wichtig. Bei gewöhnlichen Streitigkeiten zwischen Handelsgesellschaften ist das Handelsgericht häufig der richtige Ausgangspunkt. An zwölf Standorten tragen die bisherigen Handelsgerichte seit 2025 im Rahmen eines Versuchs die Bezeichnung tribunal des activités économiques, darunter Lyon. [18]
Der Lieferort ist mehr als eine logistische Angabe
Im Urteil Car Trim vom 25. Februar 2010, C-381/08, hat der EuGH den Lieferort bei einem Versendungskauf für die europäische Zuständigkeitsbestimmung präzisiert. Lässt er sich nicht aus dem Vertrag bestimmen, kommt es unter den im Urteil erläuterten Voraussetzungen auf den Ort der tatsächlichen Übergabe an, an dem der Käufer am endgültigen Bestimmungsort die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt. Die Entscheidung erging zur Vorgängerregelung der heutigen Brüssel-Ia-Verordnung. [19]
Für den Lieferanten folgt daraus eine konkrete Aufgabe: Die Bestellung, die Transportvereinbarung und die vereinbarten Lieferbedingungen gehören in dasselbe Dossier. Ein vereinbarter Versand ab Werk, eine Lieferung an ein Zentrallager und die spätere Weiterbeförderung durch den Käufer sind nicht ohne Prüfung gleichzusetzen. Auch die Rechnungsadresse muss nicht dem rechtlich maßgeblichen Lieferort entsprechen.
Im Urteil Electrosteel Europe vom 9. Juni 2011, C-87/10, hat der EuGH ergänzt, dass bei der Ermittlung eines vertraglich bestimmten Lieferorts alle einschlägigen Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen sind. Dazu können anerkannte Handelsbegriffe wie Incoterms gehören, sofern sie den Ort hinreichend klar bestimmen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Gleichsetzung jedes Incoterms mit einer Gerichtsstandsklausel. Sein konkreter Regelungsgehalt bleibt zu untersuchen. [20]
Ein fiktiver Fall verdeutlicht die Tragweite: Ein deutscher Hersteller verkauft eine Anlage an einen französischen Kunden; Abholung, Transport und Montage sind auf verschiedene Dokumente verteilt. Die Frage, ob eine Zahlungsklage in Deutschland oder Frankreich geführt werden kann, sollte nicht mit dem Satz beantwortet werden, das Geld sei auf ein deutsches Konto zu überweisen. Zuerst muss die gesamte Leistungs- und Liefervereinbarung rechtlich eingeordnet werden.
Ein französisches Mahnverfahren kann ein klar dokumentiertes Dossier effizient behandeln
Die injonction de payer ist ein gerichtliches Verfahren, das insbesondere für vertragliche Forderungen mit bestimmtem Betrag vorgesehen ist. Der Gläubiger reicht einen Antrag mit Belegen ein; zunächst findet keine streitige Verhandlung mit beiden Parteien statt. Das Gericht prüft die Unterlagen und kann den Antrag vollständig oder teilweise bewilligen oder ablehnen. Die französischen Vorschriften finden sich in den Artikeln 1405 bis 1422 des Code de procédure civile. [21] [22]
Das Verfahren ist nicht auf kleine Forderungen beschränkt. Seine Eignung hängt vielmehr davon ab, ob Anspruch und Berechnung aus den Unterlagen verständlich hervorgehen. Ein Kunde, der lediglich nicht reagiert, bietet eine andere Ausgangslage als ein Kunde, der bereits ein technisch ausgearbeitetes Gegengutachten vorgelegt hat. Eine Anordnung im zunächst einseitigen Verfahren löst eine solche sachliche Kontroverse nicht endgültig.
Der Antrag sollte Hauptforderung, Zinsen und sonstige verlangte Beträge sauber unterscheiden. Beizufügen sind die entscheidenden Dokumente, nicht ein ungeordneter Gesamtbestand der Unternehmenskommunikation. Der Richter muss erkennen können, worauf die Zahlungspflicht beruht, wann sie fällig wurde und weshalb der geforderte Saldo stimmt. Eine kurze französische Chronologie und eine nummerierte Belegliste können diese Prüfung erleichtern.
Wird der Antrag abgelehnt, ist damit nicht automatisch rechtskräftig entschieden, dass die Forderung nicht existiert. Es kann ein streitiges Verfahren erforderlich sein. Auch eine nur teilweise bewilligte Anordnung verlangt eine bewusste Entscheidung: Wer den bewilligten Teil auf diesem Weg verfolgt, darf nicht ungeprüft annehmen, den abgewiesenen Rest später unabhängig nachfordern zu können. Artikel 1409 regelt diese besondere Situation. [21]
Seit September 2026 sind die Zustellungs- und Vollstreckungsschritte neu zu beachten
Der décret Nr. 2026-96 vom 16. Februar 2026 hat die französische injonction de payer reformiert. Für die hierfür maßgeblichen Neuerungen kommt es auf Anordnungen an, die ab dem 1. September 2026 erlassen werden. Insbesondere ist die Anordnung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass durch einen commissaire de justice zuzustellen; zuvor betrug die Frist sechs Monate. Eine versäumte Zustellung lässt die Anordnung ihre Wirkung verlieren. [23]
Nach Artikel 1422 entsteht die Wirkung als Vollstreckungstitel erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshemmnisse und von zwei Monaten seit Zustellung. Bleibt innerhalb dieser zwei Monate die vorgesehene Widerspruchsmitteilung aus, kann der Gläubiger grundsätzlich vollstrecken. Vor dem Handelsgericht ist dabei die besondere Aufforderung der Geschäftsstelle zur Einzahlung der Verfahrenskosten nach Artikel 1425 zu beachten. Das Gericht und der tatsächlich erhaltene Schriftverkehr bestimmen somit, welcher Mitteilungsschritt einschlägig ist. [24]
Die allgemeine Widerspruchsfrist des Schuldners beträgt einen Monat nach Zustellung. Wurde die Anordnung nicht persönlich zugestellt, kann Artikel 1416 eine spätere Widerspruchsmöglichkeit eröffnen, insbesondere anknüpfend an eine spätere persönliche Zustellung oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme. Die Zweimonatsregel bedeutet daher nicht, dass nach Ablauf dieses Zeitraums jede denkbare Verteidigung ausgeschlossen wäre. [25]
Für den ausländischen Gläubiger ist die praktische Konsequenz eindeutig: Der Eingang einer gerichtlichen Anordnung sollte sofort einen kontrollierten Zustellungsablauf auslösen. Benötigt werden die richtige Anschrift, die vollständigen Dokumente und ein nachvollziehbarer Nachweis über die Zustellung. Eine Anordnung, die mehrere Wochen in einem allgemeinen E-Mail-Postfach liegen bleibt, kann einen unnötigen Fristendruck erzeugen.
Legt der Kunde Widerspruch ein, wird die Angelegenheit streitig weiterbehandelt. Dann muss der Lieferant mit einer inhaltlichen Verteidigung rechnen. Er sollte daher schon vor Einleitung des Mahnverfahrens wissen, welche Unterlagen er im Widerspruchsfall benötigt und welchen wirtschaftlichen Aufwand er dafür akzeptiert. Die injonction de payer ist eine mögliche Abkürzung zur gerichtlichen Durchsetzung, keine Garantie gegen einen späteren Prozess.
Der Europäische Zahlungsbefehl ist eine eigenständige Alternative
Die Verordnung Nr. 1896/2006 eröffnet für bestimmte grenzüberschreitende Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen ein Europäisches Mahnverfahren. Es ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt und arbeitet mit standardisierten Formularen. Der Schuldner kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ohne rechtzeitigen Einspruch kann der Europäische Zahlungsbefehl im vorgesehenen Verfahren vollstreckbar werden und in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne gesondertes Exequatur vollstreckt werden. Dänemark nimmt an diesem Instrument nicht teil. [26]
Das Europäische Mahnverfahren und die französische injonction de payer sind nicht zwei Bezeichnungen für denselben Antrag. Sie unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, Formularen, Fristen und Fortgang. Auch ihre jeweilige Zweckmäßigkeit muss anhand des konkreten Falls beurteilt werden. Die Wahl einer europäischen Verfahrensform erlaubt nicht, eine fehlende internationale Zuständigkeit zu umgehen.
Die grenzüberschreitende Voraussetzung ist technisch definiert: Mindestens eine Partei muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des angerufenen Gerichts haben. Ein deutscher oder österreichischer Gläubiger gegen einen französischen Schuldner vor einem französischen Gericht kann diese Voraussetzung regelmäßig erfüllen. Ein ausschließlich in der Schweiz ansässiger Gläubiger gegen einen ausschließlich in Frankreich ansässigen Schuldner vor einem französischen Gericht erfüllt sie allein durch diesen schweizerisch-französischen Bezug dagegen nicht. [26]
Ein Schweizer Lieferant kann grundsätzlich französische nationale Verfahren nutzen, wenn die Zuständigkeits- und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine abweichende Konstellation den Zugang zum Europäischen Mahnverfahren eröffnet, ist anhand der genannten Definition gesondert zu beurteilen.
Widerspricht der Schuldner einem Europäischen Zahlungsbefehl, richtet sich der Fortgang nach der Verordnung, den getroffenen Verfahrensentscheidungen und gegebenenfalls dem anwendbaren nationalen Verfahren. Der Gläubiger sollte bereits beim Antrag bedenken, ob er bei Einspruch eine streitige Fortsetzung will. Ein formularbasierter Einstieg darf nicht zu einer ungeplanten Prozessführung führen, deren Kosten und Beweisbedarf erst später deutlich werden.
Beim référé-provision zählt die ernsthafte Bestreitbarkeit der Verpflichtung
Der französische référé-provision kann eine Zahlung ermöglichen, wenn die Verpflichtung nicht ernsthaft bestreitbar ist. Für das Handelsgericht enthält Artikel 873 Absatz 2 des Code de procédure civile die maßgebliche Grundlage. Diese Befugnis setzt nicht den gesonderten Nachweis einer besonderen Dringlichkeit voraus. Entscheidend ist die rechtliche und tatsächliche Belastbarkeit des Anspruchs; die bloße Bezeichnung als Eilverfahren darf darüber nicht hinwegtäuschen. [27]
Die provision ist eine vorläufig zugesprochene Zahlung. Sie kann denjenigen Betrag erfassen, der hinreichend gesichert erscheint, und muss nicht lediglich einen kleinen Prozentsatz der Rechnung ausmachen. Allerdings entscheidet der référé-Richter nicht jeden komplexen Vertragsstreit abschließend. Er darf die Voraussetzungen seiner besonderen Entscheidungsbefugnis nicht dadurch umgehen, dass er ernsthafte Fragen des Hauptsacheverfahrens vorwegnimmt.
Ein Kunde kann den Weg nicht allein dadurch versperren, dass er das Wort „bestritten“ verwendet. Sein Einwand muss in der konkreten Akte rechtlich und tatsächlich Gewicht haben. Umgekehrt kann ein Lieferant einen nachvollziehbaren Mängelstreit nicht mit dem Hinweis erledigen, die Forderung sei dringend für seine eigene Liquidität erforderlich. Finanzielle Dringlichkeit und fehlende ernsthafte Bestreitbarkeit sind verschiedene Fragen.
Der référé-provision eignet sich beispielsweise zur Prüfung, wenn Auftrag und Lieferung klar dokumentiert sind und der Kunde die Forderung mehrfach anerkannt hat, aber weiterhin nicht zahlt. Bei mehreren Rechnungen kann auch die Abgrenzung eines ausreichend belegten Teilbetrags sinnvoll sein. Ob eine solche Teilverfolgung rechtlich und taktisch richtig ist, muss insbesondere im Hinblick auf zusammenhängende Gegenansprüche beurteilt werden.
Eine streitige Zahlungsklage kann der sachgerechte erste Schritt sein
Wenn Vertragsinhalt, Leistungsmängel, Gegenforderungen oder technische Ursachen ernsthaft umstritten sind, kann eine action au fond die passende Verfahrensform sein. Dort werden die Argumente und Belege umfassend ausgetauscht. Je nach Sachverhalt können weitere Beweismaßnahmen oder ein gerichtliches Gutachten erforderlich werden. Die längere Dauer ist dann nicht bloß ein organisatorischer Nachteil, sondern Ausdruck des tatsächlich aufzuklärenden Streits.
Ein unnötiger Umweg über ein ungeeignetes Schnellverfahren kann zusätzliche Kosten verursachen. Für die Entscheidung sollte daher nicht nur gefragt werden, welches Verfahren theoretisch am schnellsten ist. Wichtiger ist, welches Verfahren mit der konkreten Akte voraussichtlich zu einer brauchbaren Entscheidung führt. Bei einer technisch komplexen Maschinenlieferung mit dokumentierten Produktionsmängeln kann die unmittelbare Vorbereitung einer sachlichen Auseinandersetzung vernünftiger sein als ein vorhersehbar angegriffener Zahlungsbefehl.
Das Verfahren sollte zudem von Anfang an auf das wirtschaftliche Ziel ausgerichtet werden. Will der Lieferant die vollständige Vergütung, einen schnell erreichbaren unstreitigen Teil oder eine vergleichsweise Gesamtlösung einschließlich Rücknahme bestimmter Waren? Die rechtlichen Anträge müssen konsistent bleiben. Ein Prozess, der mehrere alternative wirtschaftliche Modelle unklar vermischt, erschwert die gerichtliche Prüfung und die Verhandlung mit der Gegenseite.
Kleinere Forderungen brauchen eine proportionale Vorgehensweise
Für bestimmte grenzüberschreitende Streitigkeiten innerhalb der EU kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Betracht kommen. Der Streitwert darf grundsätzlich 5.000 Euro ohne Zinsen, Kosten und Auslagen nicht überschreiten. Anders als beim Europäischen Zahlungsbefehl ist eine inhaltlich bestrittene Forderung nicht schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, einschließlich der Sonderstellung Dänemarks, sind gesondert zu prüfen. [28]
Daneben kennt Frankreich eine vereinfachte Beitreibung kleiner Forderungen durch einen commissaire de justice, die auf der erforderlichen Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Schuldners beruht. Sie ist deshalb nicht mit einer sofortigen hoheitlichen Pfändung gegen einen schweigenden Kunden gleichzusetzen. Der niedrige Betrag allein macht einen solchen Weg nicht erfolgversprechend; die Reaktionsbereitschaft des Schuldners bleibt wichtig. [29]
Bei 1.500 Euro Streitwert ist die Kostenentscheidung anders als bei 150.000 Euro. Trotzdem kann auch eine kleine Forderung rechtlich anspruchsvoll sein. Ein Unternehmen sollte deshalb klären, ob es um einen einzelnen Ausfall, eine Serie vergleichbarer Vorgänge oder einen wirtschaftlich bedeutenden Präzedenzfall für weitere Rechnungen geht. Die sinnvolle Bearbeitungstiefe folgt aus diesem Gesamtbild.
Die neue Regelung von 2026 für unbestrittene Handelsforderungen gesondert prüfen
Das Gesetz Nr. 2026-307 vom 23. April 2026 hat daneben in den Artikeln L. 126-1 bis L. 126-6 des Code des procédures civiles d’exécution eine eigene Regelung für unbestrittene, in Rechnung gestellte Forderungen zwischen Kaufleuten geschaffen. Sie sieht die Mitwirkung eines commissaire de justice und der Geschäftsstelle des Handelsgerichts vor und ist von der vereinfachten Beitreibung kleiner Forderungen zu unterscheiden. [30]
Für ihre praktische Anwendung sind die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. Die amtliche Erläuterung von Service Public vom 27. April 2026 verweist auf einen hierfür noch vorgesehenen décret. Vor Nutzung dieses neuen Wegs muss deshalb sein aktueller Umsetzungsstand geprüft werden; die gesetzliche Einführung allein genügt nicht als Grundlage für die Zusage eines bereits nutzbaren Ablaufs. [31]
Honorare, Gerichtskosten und Zeitaufwand vorab trennen
In französischen Handelsverfahren besteht grundsätzlich anwaltlicher Vertretungszwang, wobei insbesondere für bestimmte Anträge bis einschließlich 10.000 Euro sowie besondere Verfahrensarten Ausnahmen vorgesehen sind. Der Antrag auf injonction de payer kann grundsätzlich ohne Anwalt gestellt werden; daraus folgt nicht, dass auch jedes anschließende streitige Verfahren ohne anwaltliche Vertretung geführt werden kann. [32]
Für die Budgetplanung sind anwaltliche Honorare, gerichtliche Gebühren, Zustellung, mögliche Übersetzungen, Gutachterkosten und spätere Vollstreckung auseinanderzuhalten. Eine gerichtliche Kostenentscheidung führt nicht automatisch dazu, dass der Gegner sämtliche tatsächlich gezahlten Honorare vollständig erstattet. Ebenso wenig sollte aus einem niedrigen Antragsentgelt auf niedrige Gesamtkosten eines später bestrittenen Verfahrens geschlossen werden.
Seriöse Zeitangaben müssen den jeweiligen Verfahrensabschnitt benennen. Die Zeit bis zu einer ersten gerichtlichen Entscheidung ist etwas anderes als die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Zustellung, bis zur Vollstreckbarkeit oder bis zum tatsächlichen Zahlungseingang. Ein Widerspruch, ein Zustellungsproblem oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann die Lage verändern. Eine pauschale Zusage, das Geld sei innerhalb weniger Wochen sicher auf dem Konto, wäre deshalb nicht belastbar.
B. Vermögenssicherung, Vollstreckung und Insolvenz müssen von Beginn an mitgedacht werden
Ein Zahlungsurteil ist noch kein Zahlungseingang
Vor einem wirtschaftlich bedeutenden Verfahren sollte geklärt werden, ob beim Schuldner voraussichtlich vollstreckbares Vermögen vorhanden ist. Ein Unternehmen kann weiterhin eine ansprechende Website und einen aktiven Vertrieb besitzen, während seine Konten belastet und seine Betriebsmittel geleast sind. Umgekehrt bedeutet eine verspätete Zahlung nicht zwingend, dass jede Beitreibung aussichtslos wäre. Die Einschätzung benötigt konkrete, rechtmäßig erlangte Informationen.
Zu den ersten Prüfungen gehören der aktuelle Registerstand und veröffentlichte Hinweise auf gerichtliche Verfahren. Das französische BODACC veröffentlicht unter anderem Bekanntmachungen zu Unternehmensvorgängen und kollektiven Verfahren. Die Suche sollte anhand der genauen Identität des Schuldners erfolgen. Ein ähnlicher Firmenname oder ein anderer Betrieb derselben Gruppe darf nicht mit dem tatsächlichen Vertragspartner verwechselt werden. [33]
Die bloße Abwesenheit einer Bekanntmachung beweist allerdings weder Zahlungsfähigkeit noch das Fehlen jeder Restrukturierungsmaßnahme. Bestimmte vorgelagerte Verfahren sind vertraulich. Auch kann sich die Lage nach Beginn einer Klage verändern. Eine wirtschaftliche Prüfung ist daher eine Momentaufnahme, die an wichtigen Verfahrensschritten aktualisiert werden sollte, insbesondere vor kostenträchtigen Maßnahmen oder einer größeren neuen Lieferung.
Sicherungsmaßnahmen verlangen mehr als eine unbezahlte Rechnung
Artikel L. 511-1 des Code des procédures civiles d’exécution erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Sicherung. Die Forderung muss ihrem Grunde nach hinreichend begründet erscheinen; außerdem müssen Umstände dargelegt werden, die ihre spätere Beitreibung gefährden können. Eine solche Maßnahme kann beispielsweise als saisie conservatoire ausgestaltet werden. Nicht jeder Zahlungsverzug erfüllt damit automatisch sämtliche Voraussetzungen. [34]
Für die Vorbereitung ist entscheidend, worin die Gefährdung konkret bestehen soll. Dokumentierte Vermögensverlagerungen, eine sich zuspitzende wirtschaftliche Lage oder andere fallbezogene Umstände sind anders zu beurteilen als die allgemeine Befürchtung, ein Kunde im Ausland sei schwer erreichbar. Die Sicherung muss zudem verhältnismäßig und auf die richtige Person und die richtigen Vermögensgegenstände bezogen sein.
Eine Kontensicherung ist noch keine Auszahlung an den Gläubiger. Sie soll zunächst verhindern, dass eine spätere Durchsetzung ins Leere läuft. Für die anschließenden Schritte, insbesondere die Erlangung eines Titels und die Umwandlung einer Sicherung in Vollstreckung, gelten eigene Voraussetzungen und Fristen. Eine einmal angeordnete Maßnahme darf deshalb nicht sich selbst überlassen werden.
Auch die Risiken gehören zur Entscheidung. Eine unberechtigte oder nicht fristgerecht weiterverfolgte Sicherung kann aufgehoben werden und Kosten oder Haftungsfragen auslösen. Ein Gläubiger sollte daher nicht allein deshalb eine Kontenpfändung verlangen, weil sie als besonders nachdrückliches Druckmittel erscheint. Der konkrete Sicherungszweck muss den Antrag tragen.
Die europäische Kontenpfändung hat einen eigenen Anwendungsbereich
Die Verordnung Nr. 655/2014 eröffnet unter ihren Voraussetzungen einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Er dient der Sicherung grenzüberschreitender Geldforderungen und soll verhindern, dass die spätere Vollstreckung durch die Verfügung über Bankguthaben vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Verordnung verlangt eine konkrete Prüfung der Gefährdung und sieht Schutzmechanismen für den Schuldner vor. Dänemark ist an diesem Instrument nicht beteiligt. [35]
Für Schweizer Unternehmen ist die Definition des berechtigten Gläubigers besonders wichtig: Das Instrument knüpft an einen Wohnsitz beziehungsweise Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat an. Eine ausschließlich in der Schweiz ansässige Gesellschaft kann sich deshalb nicht einfach wie eine deutsche oder österreichische Gesellschaft darauf berufen. Nationale französische Sicherungsmöglichkeiten sind davon zu unterscheiden. [35]
Die Auswahl zwischen nationaler und europäischer Sicherung sollte sich an der tatsächlichen Vermögenslage orientieren. Wo wird das Konto geführt? Welches Gericht ist für den Anspruch zuständig? Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung vor? Welche Informationen stehen über die Bankverbindung zur Verfügung? Die Verwendung eines europäischen Formulars ist kein Ersatz für diese Vorfragen.
Bei der Vollstreckung zählt der tatsächlich verfügbare Titel
Zahlt der Schuldner auch nach einer vollstreckbaren Entscheidung nicht, kommen französische Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht. Der commissaire de justice übernimmt dabei eine zentrale Rolle. Welche Maßnahmen zulässig und sinnvoll sind, hängt vom Titel, seiner Zustellung, möglichen Rechtsbehelfen und den vorhandenen Vermögenswerten ab. Die Vollstreckung in ein Bankguthaben ist anders vorzubereiten als eine Maßnahme gegen körperliche Gegenstände.
Nicht jede noch anfechtbare Entscheidung ist deshalb unverwertbar. Umgekehrt ist nicht jede gerichtliche Ausfertigung bereits ohne weitere Voraussetzungen vollstreckbar. Der Gläubiger sollte sich den Status der konkreten Entscheidung erläutern lassen, statt nur zwischen „Urteil vorhanden“ und „Urteil noch nicht vorhanden“ zu unterscheiden. Bei vorläufiger Vollstreckung müssen auch die Folgen einer späteren Änderung oder Aufhebung bedacht werden.
Eine erfolgreiche Vollstreckungsstrategie beginnt möglichst früh mit der Frage, wo der wirtschaftliche Zugriff sinnvoll erscheint. Bei einem Unternehmen, das keine eigenen Maschinen besitzt und über ein regelmäßig geleertes Betriebskonto verfügt, kann die Lage anders sein als bei einem Schuldner mit unbelastetem Grundeigentum. Eine pauschale Abfolge identischer Maßnahmen ist nicht für jeden Geschäftsbetrieb geeignet.
Deutsche und österreichische Urteile können innerhalb der EU weiterwirken
Nach der Brüssel-Ia-Verordnung sind in einem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidungen in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass dort zuvor eine besondere Vollstreckbarerklärung eingeholt werden muss. Erforderlich sind insbesondere die vorgesehenen Entscheidungsunterlagen und die Bescheinigung nach Artikel 53; Zustellungs- und gegebenenfalls Übersetzungsfragen bleiben zu beachten. Gründe für eine Versagung der Vollstreckung sind gesondert geregelt. [17]
Wer bereits ein deutsches oder österreichisches Urteil besitzt, sollte daher nicht ohne Prüfung ein zweites vollständiges Zahlungsverfahren in Frankreich beginnen. Zunächst ist zu untersuchen, ob der vorhandene Titel dort verwendet werden kann und welche Unterlagen fehlen. Das kann die Durchsetzung erheblich anders strukturieren als eine neue Klage.
Für Schweizer Entscheidungen gilt ein anderer Rahmen
Zwischen der Schweiz und Frankreich ist im einschlägigen zivil- und handelsrechtlichen Bereich insbesondere das Lugano-Übereinkommen von 2007 zu berücksichtigen. Es enthält Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung. Anders als die Brüssel-Ia-Verordnung sieht es grundsätzlich weiterhin eine Vollstreckbarerklärung nach den hierfür vorgesehenen Bestimmungen vor. Ein Schweizer Urteil darf deshalb nicht ohne Weiteres wie ein unter Brüssel Ia zirkulierendes deutsches Urteil behandelt werden. [36]
Für den Schweizer Lieferanten kann dies bereits die Wahl des ersten Verfahrens beeinflussen. Ein Prozess in der Schweiz mag sprachlich und organisatorisch naheliegen; für den wirtschaftlichen Gesamtablauf sind aber auch die Zuständigkeit und die anschließenden Schritte in Frankreich wichtig. Ebenso ist eine französische Klage nicht stets vorzugswürdig. Es geht um den gesamten Weg bis zum realistischen Zugriff auf Vermögen.
Mit der Eröffnung einer procédure collective ändert sich das Ziel
Wird über den französischen Kunden eine sauvegarde, ein redressement judiciaire oder eine liquidation judiciaire eröffnet, muss die bisherige Beitreibungsstrategie sofort überprüft werden. Für zahlreiche vor der Eröffnung entstandene Forderungen gelten insbesondere die Unterbrechung beziehungsweise das Verbot individueller Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen. Die zentrale Vorschrift ist Artikel L. 622-21 des Code de commerce, ergänzt durch die für das jeweilige Verfahren geltenden Regeln. [37]
Der Gläubiger kann dann nicht einfach die bisherige Mahnung verschärfen und unverändert einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändung gegen den Schuldner betreiben. Ziel ist zunächst die ordnungsgemäße Beteiligung am kollektiven Verfahren. Eine schon laufende Klage kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Forderung fortgesetzt werden, nachdem die erforderlichen Verfahrensschritte und Beteiligungen erfolgt sind. Daraus folgt aber keine freie individuelle Vollstreckung.
Auch ein bereits erstrittenes Urteil erspart nicht automatisch die notwendige Forderungsanmeldung. Es kann die Begründung und Feststellung der Forderung erheblich unterstützen; die Einordnung in das kollektive Verfahren bleibt dennoch zu beachten. Dass eine Rechnung unbestritten ist oder der Geschäftsführer ihre Zahlung versprochen hat, schafft ebenfalls keine allgemeine Ausnahme von den Verfahrensregeln.
Die Eröffnung ist außerdem von bloßen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterscheiden. Ein Kunde kann schlecht zahlen, ohne dass bereits eine procédure collective eröffnet ist. Umgekehrt muss insbesondere eine sauvegarde nicht mit einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Maßgeblich sind das tatsächlich eröffnete Verfahren und das gerichtliche Eröffnungsdatum, nicht nur die umgangssprachliche Aussage des Kunden, er befinde sich „in Restrukturierung“.
Forderungen rechtzeitig anmelden und die Auslandsfrist richtig verstehen
Artikel L. 622-24 des Code de commerce bildet eine zentrale Grundlage der déclaration de créance. Die Forderung ist bei der hierfür zuständigen Person anzumelden, regelmäßig beim mandataire judiciaire beziehungsweise im Liquidationsverfahren beim liquidateur. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, zunächst einen Zahlungstitel zu erlangen. Auch eine noch streitige oder nicht abschließend bezifferte Forderung kann nach den einschlägigen Regeln angemeldet werden. [38]
Für den gewöhnlichen Fristlauf sieht Artikel R. 622-24 zwei Monate ab Veröffentlichung des Eröffnungsurteils im BODACC vor. Wird das Verfahren von einem Gericht in Frankreichs europäischem Mutterland eröffnet, verlängert sich diese Frist um zwei Monate für Gläubiger, die dort nicht ansässig sind. Für einen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässigen Lieferanten ergibt sich in dieser üblichen Konstellation somit grundsätzlich eine viermonatige Frist. [39]
Diese Darstellung ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Bei bestimmten gesicherten Gläubigern oder veröffentlichten Verträgen können persönliche Benachrichtigungen für den Fristbeginn relevant sein. Auch die rechtlich maßgebliche Ansässigkeit muss zutreffend eingeordnet werden. Ein Unternehmen sollte deshalb nicht allein auf die Sprache seiner Rechnungen oder die Staatsangehörigkeit seines Geschäftsführers abstellen.
Vor allem beginnt die Frist nicht allgemein erst an dem Tag, an dem der Lieferant zufällig von den Schwierigkeiten erfährt. Der BODACC-Eintrag und gegebenenfalls besondere Benachrichtigungen müssen gesichert und ausgewertet werden. Wer auf weitere Zahlungsversprechen wartet, kann die Frist versäumen, obwohl die eigene Forderung materiell gut begründet ist.
Die Anmeldung muss den wirtschaftlichen Vorgang vollständig abbilden
In die Anmeldung gehören insbesondere die zum Eröffnungsstichtag bestehende Forderung, noch nicht fällige Beträge mit ihren Terminen, die geltend gemachten Sicherheiten und die erforderlichen Berechnungsangaben. Für Forderungen in fremder Währung ist die gesetzlich vorgesehene Umrechnung zum Eröffnungsstichtag zu beachten. Die relevanten Rechnungen, Bestellungen und Leistungsnachweise sollten zugeordnet beigefügt werden. [40]
Die interne Kontokorrentliste des Lieferanten ist hierfür nicht immer ausreichend. Sie kann nach der Eröffnung verbuchte Zahlungen, später ausgestellte Rechnungen oder Gutschriften enthalten, die rechtlich unterschiedlichen Zeiträumen zuzuordnen sind. Der entscheidende Schnitt folgt nicht automatisch dem Datum, an dem die Buchhaltung eine Rechnung erstellt hat. Es muss geklärt werden, wann die jeweilige Forderung rechtlich entstanden ist.
Eine verspätete Anmeldung lässt sich nicht ohne Weiteres durch eine freundlich formulierte Erklärung heilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein relevé de forclusion beantragt werden; dies ist jedoch ein eigenes Verfahren mit eigenen Anforderungen. Die Möglichkeit einer solchen Korrektur sollte nicht zum Grund werden, eine bereits erkennbare Anmeldefrist ungenutzt verstreichen zu lassen. [41]
Auch nach rechtzeitiger Anmeldung sollte die Akte weiter überwacht werden. Die Forderung kann bestritten werden, zusätzliche Unterlagen können angefordert werden und weitere Fristen können laufen. Ein ausländischer Gläubiger sollte deshalb sicherstellen, dass französische Schreiben nicht lediglich an ein nicht zuständiges allgemeines Postfach weitergeleitet werden. Die Anmeldung ist ein notwendiger Schritt, nicht immer der letzte.
Eigentumsvorbehalt und Kaufpreisforderung verfolgen unterschiedliche Ziele
Für Warenlieferanten kann ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt besonders wichtig sein. Nach Artikel L. 624-16 des Code de commerce muss die betreffende Klausel für die dort geregelte Geltendmachung spätestens bei Lieferung schriftlich vereinbart worden sein. Hinzu kommen Voraussetzungen hinsichtlich der noch vorhandenen und identifizierbaren Ware; auch Einbau, Verarbeitung, Weiterverkauf oder gleichartige Bestände können besondere Fragen aufwerfen. [42]
Eine deutsche Eigentumsvorbehaltsklausel darf deshalb nicht nur anhand ihrer Überschrift beurteilt werden. Zu prüfen sind Einbeziehung, Inhalt, Zeitpunkt und die Behandlung der konkreten Ware im französischen Verfahren. Lieferscheine, Seriennummern und Lagerzuordnungen werden hier aus einem anderen Grund wichtig als beim Nachweis der bloßen Kaufpreisforderung: Sie können helfen, den Gegenstand des beanspruchten Rechts zu identifizieren.
Artikel L. 624-9 sieht für die revendication beweglicher Sachen grundsätzlich eine Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils vor. Diese Frist ist nicht mit der gewöhnlichen Forderungsanmeldefrist gleichzusetzen. Insbesondere darf die für einen ausländischen Gläubiger möglicherweise geltende viermonatige Anmeldefrist nicht ungeprüft auf die Herausgabegeltendmachung übertragen werden. [43]
Ein Schweizer Lieferant kann daher zwei unterschiedliche Zeitpläne beachten müssen: die Anmeldung seines Zahlungsanspruchs und die rechtzeitige Geltendmachung seiner Rechte an noch vorhandenen Waren. Ein an den Geschäftsführer versandter Satz, sämtliche Produkte stünden unter Eigentumsvorbehalt, ersetzt die vorgesehenen Verfahrensschritte nicht. Nach einer ablehnenden oder ausbleibenden Reaktion können weitere gerichtliche Schritte notwendig werden.
Neue Lieferungen und persönliche Sicherheiten gesondert beurteilen
Die Eröffnung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass jedes weitere Geschäft mit dem Kunden verboten wäre. Sie verändert aber die Rahmenbedingungen erheblich. Vor neuen Lieferungen sind insbesondere die Fortführung des Vertrags, die vertretungsberechtigten Ansprechpartner, Zahlungsmodalitäten und die rechtliche Behandlung neu entstehender Forderungen zu prüfen. Eine nach Eröffnung gestellte Rechnung genießt nicht allein aufgrund ihres Rechnungsdatums einen besonderen Rang.
Bestehen Bürgschaften, Garantien oder andere Sicherheiten, sollten deren Voraussetzungen unabhängig von der allgemeinen Kaufpreisforderung untersucht werden. Wer hat die Verpflichtung übernommen? Ist sie wirksam? Welche Mitteilungen oder Fristen sind einzuhalten? Welche Auswirkungen hat das konkrete kollektive Verfahren auf die Inanspruchnahme? Ein persönliches Zahlungsversprechen des Geschäftsführers ist nicht automatisch mit einer wirksamen und sofort durchsetzbaren Bürgschaft gleichzusetzen.
Diese Fragen können die wirtschaftliche Perspektive des Dossiers verändern. Sie erlauben aber keine pauschale Aussage, außerhalb des Unternehmensverfahrens lasse sich stets bei einer anderen Person das Geld holen. Die Sicherheit muss rechtlich bestehen und der in Anspruch genommene Sicherungsgeber muss seinerseits leistungsfähig sein. Eine Prüfung dieser Punkte kann wichtiger sein als eine weitere standardisierte Mahnung an den ursprünglichen Kunden.
Die nächsten Schritte aus dem konkreten Dossier ableiten
Ein gut vorbereiteter Auftrag an einen französischen Anwalt umfasst mehr als eine Rechnung und die Bitte um Beitreibung. Hilfreich sind die genaue Identität der Parteien, die vollständigen Vertragsbedingungen, die entscheidenden Leistungsbelege, eine nachvollziehbare Forderungsberechnung, die Reaktionen des Kunden und bekannte Informationen zu dessen wirtschaftlicher Lage. Bei bestehenden Gerichtsverfahren oder Entscheidungen gehören auch deren vollständige Unterlagen dazu.
Die erste rechtliche Einschätzung sollte anschließend eine konkrete Entscheidung ermöglichen: Kann ein klar begründeter Zahlungsanspruch kurzfristig verfolgt werden? Muss zunächst eine technische Streitfrage aufgearbeitet werden? Ist eine Vermögenssicherung sinnvoll? Oder ist bereits die fristgerechte Beteiligung an einem kollektiven Verfahren vorrangig? Diese Fragen bestimmen den nächsten sinnvollen Schritt und das dafür vertretbare Budget.
Für ein Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz besteht der entscheidende Vorteil einer sorgfältigen Vorbereitung darin, dass ein grenzüberschreitendes Zahlungsproblem bearbeitbar wird. Nicht die Zahl der Mahnungen entscheidet, sondern die Verbindung aus tragfähigem Anspruch, rechtzeitig gesicherten Rechten und einem realistischen Weg zur Zahlung. Eine individuelle Prüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Kunde Einwände erhebt, eine Rechtswahl- oder Gerichtsstandsklausel besteht, erhebliche Beträge offen sind oder Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten auftreten.
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Rechtsquellen und weiterführende amtliche Informationen
1. Code de commerce, Artikel L. 110-3 — Beweisführung bei Handelsgeschäften
2. Code civil, Artikel 1353 — Beweislast
3. Code civil, Artikel 1366 — Elektronische Schriftstücke
4. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 — Rom I, insbesondere Artikel 2 bis 4, 9 und 12
5. UNCITRAL — UN-Kaufrecht vom 11. April 1980, insbesondere Artikel 1, 3, 4, 6, 11, 38, 39, 53, 58 und 78
6. UNCITRAL — Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts und Erklärungen
7. Service Public Entreprendre — Zahlungsfristen zwischen Unternehmen
8. Code de commerce, Artikel L. 441-10 — Zahlungsfristen und Verzugsfolgen
9. Cour de cassation, chambre commerciale, 3. März 2009, Nr. 07-16.527 — Gesetzliche Verzugsfolgen
10. Service Public Entreprendre — Außergerichtliche Beitreibung und Zahlungsaufforderung
11. Code de commerce, Artikel D. 441-5 — Pauschale für Beitreibungskosten
12. EuGH, 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20 — Pauschale je Handelsgeschäft
13. Code de commerce, Artikel L. 110-4 — Verjährung geschäftlicher Verpflichtungen
14. Code civil, Artikel 2241 — Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung
15. Code civil, Artikel 2240 — Anerkennung durch den Schuldner
16. Code civil, Artikel 2238 — Hemmung insbesondere bei Mediation und Schlichtung
17. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 — Brüssel Ia, insbesondere Artikel 4, 7, 25, 39, 42, 43 und 53
18. Service Public Entreprendre — Tribunaux des activités économiques seit dem 1. Januar 2025
19. EuGH, 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08 — Lieferort beim Versendungskauf
20. EuGH, 9. Juni 2011, Electrosteel Europe, C-87/10 — Vertragsbestimmungen und Incoterms
21. Code de procédure civile, Artikel 1405 bis 1422 — Injonction de payer
22. Service Public Entreprendre — Gerichtliche Beitreibung durch injonction de payer
23. Décret Nr. 2026-96 vom 16. Februar 2026, insbesondere Artikel 1 und 9 — Reform und zeitliche Anwendbarkeit
24. Code de procédure civile, Artikel 1422 — Voraussetzungen der Vollstreckung
25. Code de procédure civile, Artikel 1416 — Widerspruchsfrist und nicht persönliche Zustellung
26. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren, insbesondere Artikel 3, 16 bis 19
27. Code de procédure civile, Artikel 873 Absatz 2 — Référé-provision vor dem Handelsgericht
28. Europäisches Justizportal — Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
29. Service Public Entreprendre — Vereinfachte Beitreibung kleiner Forderungen
30. Loi Nr. 2026-307 vom 23. April 2026 — Unbestrittene Handelsforderungen
31. Service Public Entreprendre, 27. April 2026 — Neue Regelung und Verweis auf Ausführungsbestimmungen
32. Service Public Entreprendre — Verfahren vor dem Handelsgericht und anwaltliche Vertretung
33. BODACC — Amtliche Bekanntmachungen in Zivil- und Handelssachen
34. Code des procédures civiles d’exécution, Artikel L. 511-1 — Sicherungsmaßnahmen
35. Verordnung (EU) Nr. 655/2014 — Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
36. Lugano-Übereinkommen von 2007, insbesondere Artikel 38 ff. — Vollstreckbarerklärung
37. Code de commerce, Artikel L. 622-21 — Individuelle Klagen und Vollstreckung nach Verfahrenseröffnung
38. Code de commerce, Artikel L. 622-24 — Forderungsanmeldung
39. Code de commerce, Artikel R. 622-24 — Anmeldefrist und Verlängerung für auswärtige Gläubiger
40. Code de commerce, Artikel L. 622-25 — Inhalt der Anmeldung und Fremdwährungsforderungen
41. Service Public Entreprendre — Forderungsanmeldung und relevé de forclusion
42. Code de commerce, Artikel L. 624-16 — Eigentumsvorbehalt und vorhandene Ware
43. Code de commerce, Artikel L. 624-9 — Frist für die revendication




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