Das französische Haushaltsgesetz 2026: neue steuerliche Regeln für Privatpersonen, Unternehmen und Vermögensstrukturen
- Rodolphe Rous
- 5. März
- 18 Min. Lesezeit

Mit dem französischen Haushaltsgesetz für 2026, der Loi n° 2026-103 du 19 février 2026 de finances pour 2026, hat der französische Gesetzgeber ein umfangreiches Paket steuerlicher, sozialer und wirtschaftspolitischer Maßnahmen verabschiedet. Das Gesetz wurde am 19. Februar 2026 verkündet und am 20. Februar 2026 im Journal officiel veröffentlicht. Es folgt auf eine politisch angespannte Haushaltsdebatte und auf eine teilweise Kontrolle durch den französischen Verfassungsrat, der das Gesetz im Wesentlichen bestätigt hat.
Für deutsche, österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Unternehmer, Investoren und Privatpersonen mit Bezügen zu Frankreich ist dieses Haushaltsgesetz besonders interessant. Es betrifft nicht nur die klassische Einkommensteuer, sondern auch Unternehmensbesteuerung, Vermögensholdingstrukturen, Unternehmensnachfolge, Immobilieninvestitionen, Mikro-Unternehmer, gemeinnützige Organisationen, Innovationsförderung und steuerliche Formalitäten.
Die französische Steuerpolitik für 2026 steht unter einem doppelten Druck: Einerseits soll der Staatshaushalt konsolidiert werden, andererseits sollen bestimmte Investitionen – insbesondere in Wohnraum, Innovation und grüne Industrie – weiterhin steuerlich gefördert werden. Daraus ergibt sich ein Gesetz mit zwei Gesichtern: Es enthält einerseits neue Belastungen für große Unternehmen, vermögende Haushalte und bestimmte Holdingstrukturen; andererseits verlängert oder schafft es mehrere steuerliche Anreize für Investitionen, Spenden, Unternehmensgründungen und Beschäftigung.
I. Ein Haushaltsgesetz im Zeichen der Konsolidierung und der steuerlichen Zielgenauigkeit
Das Haushaltsgesetz 2026 ist nicht als bloße technische Anpassung zu verstehen. Es ist Ausdruck einer fiskalischen Strategie, die stärker zwischen produktivem und nicht produktivem Vermögen unterscheidet. Diese Unterscheidung zieht sich durch mehrere Maßnahmen: die neue Steuer auf bestimmte nicht beruflich genutzte Vermögensgegenstände in Holdinggesellschaften, die Verschärfung des Pacte Dutreil, die Verlängerung der außerordentlichen Belastung großer Unternehmen und die Neuausrichtung bestimmter Investitionsanreize.
Aus französischer Sicht geht es nicht nur darum, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Es geht auch darum, steuerliche Begünstigungen stärker an wirtschaftliche Substanz zu knüpfen. Vermögen, das der Finanzierung eines Unternehmens, der industriellen Entwicklung, der Beschäftigung oder der Innovation dient, bleibt in mehreren Bereichen begünstigt.
Vermögen, das lediglich in einer Gesellschaft „geparkt“ wird und keinen hinreichenden Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hat, wird dagegen stärker in den Blick genommen.
Für ausländische Steuerpflichtige mit Frankreichbezug ist dieser Ansatz wichtig. In der Praxis findet man häufig französische Immobiliengesellschaften, Familienholdings,
Beteiligungsgesellschaften, vermögensverwaltende Strukturen oder Unternehmensgruppen mit französischen und ausländischen Elementen. Das Haushaltsgesetz 2026 zeigt deutlich, dass Frankreich solche Strukturen nicht pauschal angreift, aber genauer danach fragt, ob sie einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit dienen oder vor allem der steuerlichen Abschirmung privaten Vermögens.
II. Einkommensteuer: Anpassung des Tarifs und Erhalt wichtiger Mechanismen
Eine der sichtbarsten Maßnahmen betrifft den Einkommensteuertarif. Frankreich passt die Grenzen der Tarifstufen für die Besteuerung der Einkünfte 2025 um 0,9 % an. Diese Anpassung soll verhindern, dass Steuerpflichtige allein aufgrund der Inflation in eine höhere Tarifstufe geraten. Das Wirtschaftsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Revalorisierung des Einkommensteuertarifs der Neutralisierung inflationsbedingter Steuermehrbelastungen dient.
Der progressive Einkommensteuertarif für die Einkünfte 2025 stellt sich wie folgt dar: Bis 11.600 Euro pro Anteil gilt ein Steuersatz von 0 %. Von 11.601 Euro bis 29.579 Euro beträgt der Satz 11 %. Von 29.580 Euro bis 84.577 Euro beträgt er 30 %. Von 84.578 Euro bis 181.917 Euro beträgt er 41 %. Oberhalb von 181.917 Euro gilt der Spitzensteuersatz von 45 %.
Diese Anpassung ist für Steuerpflichtige mit französischen Einkünften von praktischer Bedeutung, insbesondere für Arbeitnehmer, Selbständige, Vermieter und Rentner. Sie betrifft auch nicht in Frankreich ansässige Personen, soweit diese in Frankreich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielen und der französische Tarif nach den einschlägigen Regeln zur Anwendung kommt.
Zu beachten ist aber: Eine Tarifindexierung bedeutet nicht zwangsläufig eine Steuerentlastung im wirtschaftlichen Sinne. Sie verhindert vor allem eine automatische Mehrbelastung durch Inflation. Wer reale Einkommenszuwächse erzielt, kann dennoch stärker belastet werden. Wer grenzüberschreitende Einkünfte erzielt, muss außerdem die Regeln des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens beachten, etwa zwischen Frankreich und Deutschland, Frankreich und der Schweiz, Frankreich und Österreich oder Frankreich und Italien.
III. Renten: Beibehaltung des zehnprozentigen Pauschalabzugs
Ein politisch sensibler Punkt war die steuerliche Behandlung von Renten. Der ursprüngliche Haushaltsentwurf sah vor, den bisherigen zehnprozentigen Pauschalabzug auf Renten durch einen pauschalen Freibetrag von 2.000 Euro zu ersetzen. Diese Änderung wurde jedoch im endgültigen Gesetz nicht übernommen. Das Haushaltsgesetz 2026 behält den zehnprozentigen Abzug für Renten bei.
Diese Entscheidung ist für Rentner mit Frankreichbezug erheblich. Frankreich besteuert bestimmte Renteneinkünfte je nach Art der Rente, Ansässigkeit des Steuerpflichtigen und anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen. Für Personen, die aus Deutschland, der Schweiz, Österreich, Belgien, Luxemburg oder Italien nach Frankreich ziehen oder französische Renten im Ausland beziehen, muss stets geprüft werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
Die Beibehaltung des Pauschalabzugs ist daher nicht nur eine innenpolitische Maßnahme. Sie kann auch in internationalen Steuerfällen relevant sein, insbesondere wenn Frankreich das Besteuerungsrecht für die betreffende Rente besitzt. In solchen Fällen kann der Abzug die Bemessungsgrundlage verringern und damit die effektive Steuerbelastung reduzieren.
IV. Die erneute Anwendung der Mindestbesteuerung hoher Einkommen
Das Haushaltsgesetz 2026 verlängert die contribution différentielle sur les hauts revenus – kurz CDHR. Diese Abgabe wurde 2025 eingeführt und soll sicherstellen, dass sehr einkommensstarke Haushalte einem Mindestbesteuerungsniveau unterliegen. Sie betrifft Steuerpflichtige, deren steuerliches Referenzeinkommen bestimmte Schwellen übersteigt: 250.000 Euro für eine alleinstehende Person und 500.000 Euro für ein Paar.
Die Logik dieser Maßnahme besteht darin, ein Mindestmaß an effektiver Besteuerung sicherzustellen. Sie richtet sich an Haushalte, die aufgrund der Zusammensetzung ihrer Einkünfte, steuerlicher Abzüge, besonderer Einkunftsarten oder internationaler Strukturen trotz hoher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eine vergleichsweise niedrige Steuerquote erreichen könnten.
Für vermögende Personen mit internationaler Strukturierung ist diese Maßnahme besonders wichtig. Sie kann in Fällen relevant werden, in denen Einkünfte über Gesellschaften, Beteiligungsstrukturen, ausländische Vermögensverwaltungsvehikel oder Kapitalerträge organisiert werden. Das französische Recht achtet zunehmend darauf, ob die zwischengeschaltete Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Funktion hat oder ob sie hauptsächlich dazu dient, eine persönliche Steuerbelastung zu reduzieren.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Haushaltsgesetz 2026 auch Mechanismen vorsieht, um bestimmte Ausschüttungen an kontrollierte körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften wieder in die Berechnung einzubeziehen, wenn die Einschaltung der Gesellschaft hauptsächlich der Umgehung der Steuer dient. Der Gesetzestext sieht ausdrücklich eine solche Reintegrationslogik vor.
Für Steuerpflichtige mit Holdingstrukturen bedeutet dies: Die bloße Zwischenschaltung einer Gesellschaft schützt nicht automatisch vor einer Mindestbesteuerung. Entscheidend bleibt, ob die Struktur wirtschaftlich begründet, dokumentiert und mit einer realen Substanz ausgestattet ist.
V. Die neue Steuer auf bestimmte Vermögenswerte patrimonialer Holdings
Eine der auffälligsten Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2026 ist die Einführung einer Steuer auf bestimmte nicht beruflich genutzte Vermögenswerte patrimonialer Holdings. Diese Maßnahme wurde im politischen Prozess gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eingeschränkt. Ursprünglich war eine breitere Besteuerung nicht produktiver Vermögenswerte vorgesehen. Die endgültige Fassung konzentriert sich auf bestimmte sogenannte Luxus- oder Privatvermögensgegenstände.
Nach den vom Wirtschaftsministerium veröffentlichten Erläuterungen betrifft die Steuer Holdinggesellschaften, die von natürlichen Personen kontrolliert werden und deren Vermögen mindestens fünf Millionen Euro erreicht. Die Steuer wird mit einem Satz von 20 % erhoben und gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2026 enden.
Die Bemessungsgrundlage umfasst nicht sämtliche Vermögenswerte der Holding. Ausgenommen sind insbesondere Liquidität, Finanzanlagen, aktive Beteiligungen und Kunstwerke. Erfasst werden dagegen bestimmte private oder nicht beruflich genutzte Gegenstände, etwa Yachten, Sammlungsfahrzeuge, Rennpferde, Schmuck oder andere vergleichbare Luxusgüter, soweit sie nicht einer beruflichen Tätigkeit dienen.
Bpifrance weist ergänzend darauf hin, dass die Steuer französische oder ausländische Holdings betreffen kann, sofern sie der französischen Körperschaftsteuer oder einer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegen und bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere ein Vermögenswert von mindestens fünf Millionen Euro, überwiegend passive Erträge und die direkte oder indirekte Kontrolle durch eine natürliche Person.
Diese Maßnahme kann auch für internationale Familienholdings relevant sein. Entscheidend ist nicht allein der Sitz der Gesellschaft. Entscheidend kann auch sein, ob die Gesellschaft in Frankreich steuerlich erfasst wird, ob französische Steuerpflichtige sie kontrollieren oder ob französische Vermögenswerte betroffen sind. Familien mit grenzüberschreitendem Vermögen sollten daher prüfen, welche Vermögensgegenstände in ihren Gesellschaften gehalten werden und ob diese Gegenstände tatsächlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen.
In der Beratungspraxis wird es künftig noch wichtiger sein, zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: erstens produktive Unternehmensbeteiligungen, zweitens liquide oder finanzielle Anlagewerte und drittens privat genutzte Luxusgegenstände. Während die ersten beiden Kategorien nicht im Zentrum der neuen Steuer stehen, können privat geprägte Vermögenswerte in Holdingstrukturen zu erheblichen steuerlichen Risiken führen.
VI. Unternehmensbesteuerung: erneute außerordentliche Belastung großer Unternehmen
Das Haushaltsgesetz 2026 verlängert für ein weiteres Jahr die außerordentliche Abgabe auf die Gewinne großer Unternehmen. Diese Maßnahme richtet sich nicht an kleine und mittlere Unternehmen, sondern an sehr große Unternehmensgruppen. Der Anwendungsbereich wird gegenüber 2025 sogar angepasst: Die Schwelle steigt auf Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro, während sie zuvor bei einer Milliarde Euro lag.
Die Bemessungsgrundlage orientiert sich an der durchschnittlichen Körperschaftsteuer der letzten beiden Geschäftsjahre, also 2025 und 2026. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist ein Abschlag in Höhe von 98 % der Abgabe mit der letzten Körperschaftsteuervorauszahlung am 15. Dezember 2026 zu leisten.
Die Steuersätze bleiben unverändert: 20,60 % für Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 1,5 Milliarden und 3 Milliarden Euro und 41,20 % für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 3 Milliarden Euro.
Für ausländische Unternehmensgruppen mit französischen Tochtergesellschaften ist diese Maßnahme nicht automatisch irrelevant. Es ist zu prüfen, auf welcher Ebene die Umsatzschwellen beurteilt werden, welche französischen Körperschaften betroffen sind und wie die französische Steuerlast in die Konzernsteuerplanung einbezogen wird. In Konzernen mit französischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften kann die Abgabe die Liquiditätsplanung beeinflussen, insbesondere wegen des hohen Abschlags.
VII. CVAE: Fortsetzung der schrittweisen Abschaffung bis 2030
Die cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises – CVAE – bleibt ein wichtiges Thema für französische Unternehmen. Ursprünglich war ihre Abschaffung schneller vorgesehen. Das Haushaltsgesetz 2026 bestätigt jedoch eine schrittweise Abschaffung bis 2030. Die CVAE ist eine lokale Steuer, die auf der von einem Unternehmen geschaffenen Wertschöpfung beruht und zusammen mit der cotisation foncière des entreprises Teil der früher als contribution économique territoriale bezeichneten lokalen Unternehmensbesteuerung ist.
Für die Jahre 2026 und 2027 gelten abgestufte effektive Sätze je nach Umsatz. Unternehmen mit einem Umsatz unter 500.000 Euro bleiben mit 0 % belastet. Unternehmen oberhalb dieser Schwelle unterliegen progressiv ansteigenden Sätzen, wobei der effektive Höchstsatz bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro 0,28 % beträgt.
Auch wenn diese Sätze niedrig erscheinen, kann die CVAE in der Praxis eine erhebliche Belastung darstellen, insbesondere für Unternehmen mit hoher Wertschöpfung, aber begrenzten Margen. Für ausländische Investoren, die in Frankreich eine Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit ausüben, bleibt die CVAE daher ein Parameter der Standortkosten.
Die Fortsetzung der schrittweisen Abschaffung bedeutet zugleich, dass Unternehmen mit Frankreichbezug nicht vorschnell mit einem Wegfall dieser Steuer rechnen dürfen. Sie bleibt für mehrere Jahre Teil der steuerlichen Realität.
VIII. Unternehmensnachfolge: Verschärfung des Pacte Dutreil
Der Pacte Dutreil ist eines der wichtigsten französischen Instrumente zur steuerlich begünstigten Übertragung von Unternehmen. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Befreiung von Schenkung- oder Erbschaftsteuer bei der Übertragung eines Einzelunternehmens oder von Gesellschaftsanteilen. Das Haushaltsgesetz 2026 verschärft diesen Mechanismus in zwei wesentlichen Punkten.
Erstens wird die Dauer der individuellen Halteverpflichtung verlängert. Sie beträgt nun sechs Jahre statt bisher vier Jahre.
Zweitens werden bestimmte Vermögensgegenstände aus der begünstigten Bemessungsgrundlage ausgeschlossen, wenn sie nicht ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen. Dazu gehören insbesondere Schmuck, Yachten, Edelmetalle, Rennpferde, Weinbestände, Wohnimmobilien oder vergleichbare Gegenstände. Die Begünstigung von 75 % soll also nicht mehr auf Vermögenswerte angewendet werden, die zwar in der Gesellschaft gehalten werden, aber keinen hinreichenden Bezug zur betrieblichen Tätigkeit haben.
Diese Änderung ist für Familienunternehmen erheblich. Der Pacte Dutreil bleibt ein sehr attraktives Instrument, aber seine Anwendung wird anspruchsvoller. Die Gesellschaft muss noch genauer analysiert werden. Es genügt nicht mehr, dass Anteile an einer operativen Gesellschaft übertragen werden. Vielmehr muss geprüft werden, welche Vermögenswerte in der Gesellschaft enthalten sind und ob sie tatsächlich der beruflichen Tätigkeit dienen.
Für Familien mit deutsch-französischen, schweizerisch-französischen oder italienisch-französischen Strukturen ist diese Prüfung besonders wichtig. Vermögenswerte, die in einer ausländischen Holding oder in einer französischen Gesellschaft gehalten werden, können je nach Struktur und Ansässigkeit der Beteiligten in Frankreich steuerlich relevant sein. Eine rechtzeitige Vermögensinventur, eine klare Dokumentation der betrieblichen Nutzung und gegebenenfalls eine Umstrukturierung vor der Übertragung können entscheidend sein.
IX. Immobilien: neues Instrument „Relance logement“
Das Haushaltsgesetz 2026 schafft ein neues steuerliches Instrument zur Förderung des Mietwohnungsangebots: den Mechanismus Relance logement. Er ist auf drei Jahre angelegt und betrifft kollektive Wohngebäude im gesamten französischen Staatsgebiet. Er kann sowohl für Neubauten als auch für Altbauten gelten, sofern bei Altbauten Arbeiten durchgeführt werden, die mindestens 30 % des Immobilienwerts ausmachen.
Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Immobilie für neun Jahre als Hauptwohnsitz vermietet und dabei Mietobergrenzen einhält. Eine Vermietung im engen Familienkreis ist grundsätzlich nicht begünstigt. Im Gegenzug kann der Vermieter einen Teil des Erwerbspreises bis zu 12.000 Euro pro Jahr sowie die mit der Vermietung verbundenen Aufwendungen – etwa Arbeiten, Darlehenszinsen und Grundsteuer – bis zu 10.700 Euro abziehen.
Diese Maßnahme richtet sich an private Investoren, die langfristig Wohnraum vermieten. Für ausländische Investoren, die französische Wohnimmobilien erwerben möchten, kann der Mechanismus interessant sein. Allerdings muss er sorgfältig mit den allgemeinen Regeln zur französischen Besteuerung von Mieteinkünften, zur Grundsteuer, zur Vermögenssteuer auf Immobilien (IFI) und zum Doppelbesteuerungsabkommen des Ansässigkeitsstaates abgestimmt werden.
Ein Investor mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Italien muss insbesondere prüfen, ob die französischen steuerlichen Vorteile im Ansässigkeitsstaat neutralisiert werden. Nicht selten führt das ausländische Steuerrecht dazu, dass ein in Frankreich gewährter Vorteil nicht vollständig erhalten bleibt, weil die Einkünfte im Wohnsitzstaat unter Progressionsvorbehalt, Anrechnungsmethode oder besonderer Erklärungspflicht berücksichtigt werden.
X. Kleine Pakete aus Drittstaaten: neue Steuer im Onlinehandel
Das Haushaltsgesetz 2026 führt eine neue sogenannte „Steuer auf kleine Pakete“ ein. Sie beträgt zwei Euro pro Artikel und gilt ab dem 1. März 2026 für Sendungen mit einem Wert unter 150 Euro, die aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union stammen. Ziel ist es, die Wettbewerbsverzerrung zugunsten bestimmter internationaler Onlineplattformen zu begrenzen.
Diese Maßnahme betrifft Verbraucher, Onlinehändler, Logistikunternehmen und Plattformen. Sie ist Teil einer breiteren europäischen und französischen Diskussion über die steuerliche und zollrechtliche Behandlung von Kleinsendungen, insbesondere im Zusammenhang mit außereuropäischen Marktplätzen.
Für Unternehmen, die Waren nach Frankreich verkaufen, ist die Maßnahme nicht nur eine Preisfrage. Sie kann Auswirkungen auf die Lieferkette, die Preisgestaltung, die Kundeninformation und die zollrechtliche Compliance haben. Wer aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, den USA oder Asien kleine Warenlieferungen an französische Verbraucher versendet, sollte prüfen, wie die neue Abgabe praktisch erhoben wird und wie sie in die Verkaufsbedingungen einzubeziehen ist.
XI. Mikro-Unternehmer: neue Umsatzgrenzen für 2026 bis 2028
Für Selbständige und Kleinstunternehmer ist die Anpassung der Umsatzgrenzen des französischen Mikro-Unternehmerregimes von besonderer Bedeutung. Die Schwellen für die Anwendung der Mikro-BIC- und Mikro-BNC-Regime werden für den Zeitraum 2026 bis 2028 neu festgelegt.
Für Tätigkeiten des Warenverkaufs, der Lieferung von Gegenständen, des Verkaufs von Lebensmitteln zum Mitnehmen oder Verzehr vor Ort sowie für bestimmte Beherbergungsleistungen steigt die Grenze auf 203.100 Euro. Für Dienstleistungen im Bereich BIC oder BNC sowie für klassifizierte möblierte touristische Vermietungen und Gästezimmer beträgt die Grenze künftig 83.600 Euro. Dagegen wird die Grenze von 15.000 Euro für nicht klassifizierte möblierte touristische Vermietungen nicht entsprechend angehoben.
Diese Anpassung ist praktisch wichtig, weil das französische Mikro-Unternehmerregime nicht nur eine steuerliche Vereinfachung darstellt, sondern auch sozialversicherungsrechtliche und administrative Folgen hat. Es ist für kleine Dienstleister, Berater, Händler, Handwerker, digitale Unternehmer und bestimmte Vermieter attraktiv. Gleichzeitig kann es bei grenzüberschreitender Tätigkeit kompliziert werden.
Ein in Deutschland oder der Schweiz ansässiger Unternehmer, der in Frankreich tätig wird, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass das französische Mikro-Regime anwendbar oder vorteilhaft ist. Es sind Fragen der Ansässigkeit, der Betriebsstätte, der Umsatzsteuer, der Sozialversicherung und der Doppelbesteuerung zu prüfen.
XII. Einzelunternehmen und Option zur Körperschaftsteuer: gesetzliche Absicherung der steuerlichen Neutralität
Das französische Recht erlaubt es einem Einzelunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen, für eine steuerliche Behandlung ähnlich einer EURL zu optieren und damit in die Körperschaftsteuer zu wechseln. Bislang beruhte die steuerliche Neutralität bestimmter Übertragungen des beruflichen Vermögens in diesem Zusammenhang weitgehend auf einer Verwaltungspraxis. Das Haushaltsgesetz 2026 legalisiert diese Toleranz.
Bpifrance weist darauf hin, dass die Übertragung der im beruflichen Vermögen des Einzelunternehmers enthaltenen Gegenstände in das Vermögen der steuerlich als EURL behandelten Struktur als Einbringung des Einzelunternehmens behandelt werden kann, mit
Aufschub der Besteuerung stiller Reserven und bestimmter Gewinne. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dieser Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch für Einbringungen des gesamten beruflichen Vermögens oder eines vollständigen Teilbetriebs durch ein körperschaftsteuerpflichtiges Einzelunternehmen in eine andere körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft.
Diese Maßnahme ist technisch, aber wichtig. Sie erleichtert die Umwandlung und Strukturierung kleiner und mittlerer Tätigkeiten. Für Unternehmer, die von einer persönlichen Tätigkeit zu einer gesellschaftsrechtlichen Struktur wechseln möchten, reduziert sie steuerliche Reibungen.
Gleichwohl bleibt Vorsicht geboten. Die Option zur Körperschaftsteuer ist nicht immer vorteilhaft. Sie kann die Besteuerung laufender Gewinne, die Behandlung von Entnahmen, die spätere Veräußerung, die Sozialabgaben und die Ausschüttungspolitik verändern. Eine steuerliche Simulation vor der Option ist daher unerlässlich.
XIII. Handelsfonds: Verlängerung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit
Das Haushaltsgesetz 2026 verlängert die außergewöhnliche Möglichkeit, bestimmte erworbene Handelsfonds steuerlich abzuschreiben. Grundsätzlich sind Abschreibungen auf einen französischen fonds commercial nicht steuerlich abzugsfähig. Eine Sonderregelung erlaubte jedoch für zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 erworbene Handelsfonds den Abzug der bilanziellen Abschreibungen. Diese Maßnahme wird nun bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
Diese Verlängerung kann bei Unternehmenskäufen in Frankreich entscheidend sein. Der Erwerb eines Geschäftsbetriebs, einer Kundschaft, eines Ladenlokals, einer gewerblichen Tätigkeit oder eines lokalen Handelsunternehmens kann steuerlich attraktiver werden, wenn der erworbene Handelsfonds über die Zeit abgeschrieben werden kann.
Für ausländische Käufer französischer Unternehmen oder Geschäftsbetriebe ist dieser Punkt besonders relevant. In Frankreich unterscheidet man häufig zwischen dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen und dem Erwerb eines fonds de commerce. Beide Strukturen haben unterschiedliche steuerliche, arbeitsrechtliche und haftungsrechtliche Folgen. Die verlängerte Abschreibungsmöglichkeit kann den Asset Deal gegenüber dem Share Deal in bestimmten Fällen interessanter machen.
XIV. Unternehmensgründungen in QPV: neue Steuerbefreiung
Das Haushaltsgesetz 2026 schafft eine neue Steuerbefreiung für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2030 in einem quartier prioritaire de la politique de la ville – QPV – gegründet oder übernommen werden. Diese Regelung ersetzt teilweise frühere Mechanismen zur Förderung wirtschaftlicher Aktivität in benachteiligten Stadtgebieten.
Begünstigt sind insbesondere Unternehmen mit gewerblicher, handwerklicher oder gesundheitlicher Tätigkeit, weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als zehn Millionen Euro. Die Steuerbefreiung ist in den ersten fünf Jahren vollständig und nimmt in den folgenden drei Jahren schrittweise ab.
Gleichzeitig wird das bisherige System der Steuerbefreiung in zones franches urbaines - territoires entrepreneurs nicht verlängert und läuft damit aus.
Für Gründer und Investoren bedeutet dies, dass der Standort innerhalb Frankreichs weiterhin eine erhebliche steuerliche Rolle spielen kann. Die Wahl eines Geschäftssitzes sollte daher nicht nur aus kommerzieller Sicht getroffen werden. Sie kann auch steuerliche, sozialrechtliche und förderrechtliche Konsequenzen haben.
XV. Innovation: Verlängerung und Anpassung wichtiger Förderinstrumente
Frankreich verlängert mehrere Instrumente zur Förderung von Innovation und industrieller Transformation. Dazu gehört zunächst der Status der jeunes entreprises innovantes – JEI. Die Befreiungen von der cotisation foncière des entreprises und von der Grundsteuer auf bebaute Grundstücke zugunsten junger innovativer Unternehmen werden bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Auch der Steuerkredit für Forschung in Zusammenarbeit mit bestimmten öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen – crédit d’impôt en faveur de la recherche collaborative, CICo – wird bis Ende 2028 verlängert.
Ein weiteres wichtiges Instrument ist der Steuerkredit für Investitionen in die grüne Industrie, der crédit d’impôt au titre des investissements dans l’industrie verte, C3IV. Er betrifft industrielle Projekte in strategischen Bereichen der ökologischen Transformation, insbesondere Batterien, Windkraft, Solarpaneele und Wärmepumpen. Das Haushaltsgesetz 2026 verlängert ihn bis zum 31. Dezember 2028 und passt bestimmte Parameter an den europäischen Rahmen an.
Für ausländische Industrieunternehmen, die eine Niederlassung oder Produktionsstätte in Frankreich erwägen, sind diese Instrumente strategisch bedeutsam. Frankreich versucht, industrielle Ansiedlungen in Zukunftssektoren steuerlich zu fördern. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen oft technisch und müssen vor Investitionsbeginn geprüft werden.
XVI. IR-PME, JEII, ESUS und FCPI: neue Regeln für private Investoren
Das Haushaltsgesetz 2026 ändert auch die Einkommensteuerermäßigung für Investitionen in das Kapital kleiner und mittlerer Unternehmen, bekannt als réduction IR-PME oder réduction Madelin. Diese Maßnahme erlaubt Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung bei Bareinlagen in begünstigte Unternehmen.
Die Reform erweitert den Vorteil auf Zeichnungen am Kapital von jeunes entreprises d’innovation et de croissance beziehungsweise innovativen Unternehmen bestimmter Kategorien. Für Zeichnungen zwischen dem 21. Februar 2026 und dem 31. Dezember 2028 kann der Satz 40 % betragen. Außerdem wird der erhöhte Satz von 25 % für Investitionen in Unternehmen der solidarischen Sozialwirtschaft oder solidarische Immobiliengesellschaften bis Ende 2027 verlängert. Gleichzeitig wird die Begünstigung über FCPI eingeschränkt: Nur noch FCPI-Anteile, die in Titel junger innovativer Unternehmen investieren, bleiben begünstigt.
Diese Änderungen zeigen, dass Frankreich private Ersparnisse stärker in Innovation und solidarische Wirtschaft lenken möchte. Für vermögende Privatpersonen mit französischer Steuerpflicht kann dies ein interessantes Instrument sein. Für nicht in Frankreich ansässige Investoren ist dagegen zu prüfen, ob sie überhaupt französische Einkommensteuer schulden und ob die Steuerermäßigung effektiv genutzt werden kann.
XVII. PFU und Option für den progressiven Tarif: mehr Flexibilität
Frankreich besteuert Kapitalerträge natürlicher Personen grundsätzlich nach dem prélèvement forfaitaire unique – PFU –, also der bekannten französischen „Flat Tax“.
Steuerpflichtige können jedoch unter bestimmten Umständen auf diese Pauschalbesteuerung verzichten und die Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs wählen, wenn dies günstiger ist.
Bislang galt diese Option als unwiderruflich. Das Haushaltsgesetz 2026 streicht diese Unwiderruflichkeit. Die Neuerung gilt ab der Einkommensteuer, die für das Jahr 2026 und die folgenden Jahre geschuldet wird.
Praktisch kann dies erhebliche Bedeutung haben. Die Wahl zwischen PFU und progressivem Tarif hängt von vielen Faktoren ab: Höhe der Einkünfte, Zusammensetzung der Kapitalerträge, Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen, Anrechnung ausländischer Quellensteuern, Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens und persönliche Steuerprogression.
Für Steuerpflichtige mit internationalen Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen oder Beteiligungseinkünften sollte die Entscheidung nicht schematisch getroffen werden. Die neue Flexibilität ist willkommen, ersetzt aber keine jährliche steuerliche Simulation.
XVIII. Trinkgelder, Fahrtkosten und CPF: arbeitsbezogene Maßnahmen
Das Haushaltsgesetz 2026 verlängert die steuer- und sozialabgabenfreie Behandlung bestimmter Trinkgelder bis zum 31. Dezember 2028. Voraussetzung ist, dass sie direkt von Arbeitnehmern mit Kundenkontakt vereinnahmt werden und deren monatliche Vergütung unter 1,6 SMIC liegt. Die Regelung betrifft nicht nur Hotels, Cafés und Restaurants, sondern auch andere Bereiche, in denen Trinkgelder üblich sind, etwa Taxi, Theater, Casino oder Friseur.
Auch die Begünstigung der freiwilligen Übernahme öffentlicher Verkehrskosten durch Arbeitgeber wird verlängert. Arbeitgeber müssen ohnehin 50 % der Kosten bestimmter Abonnements für den Arbeitsweg übernehmen. Die zusätzliche Übernahme bis zu 75 % konnte bereits in den Jahren 2022 bis 2025 steuer- und sozialabgabenfrei behandelt werden; diese Begünstigung wird bis Ende 2026 verlängert.
Schließlich führt das Gesetz neue Obergrenzen für die Nutzung von Guthaben des compte personnel de formation – CPF – für bestimmte Weiterbildungen ein. Seit dem 26. Februar 2026 gelten etwa 1.500 Euro für bestimmte zertifizierende Maßnahmen, 1.600 Euro für Kompetenzbilanzen und 900 Euro für Vorbereitungen auf bestimmte Führerscheinprüfungen.
Diese Maßnahmen sind nicht rein steuerlicher Natur, haben aber unmittelbare praktische Bedeutung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personalabteilungen.
XIX. Gemeinnützige Organisationen und Ausbildungssteuer
Eine eher technische, aber wichtige Neuerung betrifft die taxe d’apprentissage. Ab 2026 werden auch bestimmte nicht gewinnorientierte Organisationen – darunter Vereine, Stiftungen, Fonds, Kongregationen und Gewerkschaften mit nicht gewinnorientierten Tätigkeiten – der Ausbildungssteuer unterworfen. Aufgrund der späten Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes 2026 hat die URSSAF klargestellt, dass diese Unterwerfung ab der Beschäftigungsperiode März 2026 gilt.
Diese Regelung kann für Vereine und gemeinnützige Strukturen überraschend sein. Viele Organisationen sind es gewohnt, steuerlich anders behandelt zu werden als klassische Unternehmen. Gleichwohl können sie als Arbeitgeber bestimmten arbeits- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen unterliegen.
Für Vereine mit Beschäftigten, insbesondere im Kultur-, Sport-, Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitsbereich, ist daher eine Überprüfung der Lohnabrechnung und der Arbeitgeberabgaben erforderlich.
XX. Software de caisse: Rückkehr der individuellen Herstellerbescheinigung
Das Haushaltsgesetz 2025 hatte vorgesehen, dass Unternehmen, die Kassensoftware verwenden, künftig nur noch durch ein Zertifikat einer akkreditierten Stelle die Konformität ihres Systems nachweisen können. Die Möglichkeit einer individuellen Bescheinigung des Softwareherstellers sollte entfallen. Das Haushaltsgesetz 2026 stellt diese Möglichkeit wieder her. Ein Unternehmen kann also weiterhin eine individuelle Bescheinigung des Herstellers seiner Kassensoftware erhalten.
Diese Maßnahme betrifft Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleister und alle Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen. Sie ist praktisch wichtig, weil die Konformität von Kassensoftware in Frankreich ein sensibles Prüfungsfeld der Steuerverwaltung ist. Nicht konforme Systeme können zu erheblichen Sanktionen führen.
Für ausländische Unternehmen, die in Frankreich Verkaufsstellen betreiben, ist besondere Vorsicht geboten. Eine im Ausland verwendete Kassensoftware genügt nicht automatisch den französischen Anforderungen. Die Dokumentation der Konformität sollte vor Aufnahme der Tätigkeit in Frankreich geprüft werden.
XXI. Spenden und Steuerermäßigungen: erhöhte Obergrenzen
Das Haushaltsgesetz 2026 stärkt bestimmte Steuerermäßigungen für Spenden. Für Spenden an Organisationen, die Menschen in Not oder Opfer von Gewalt unterstützen, gilt ab dem 14. Oktober 2025 eine Steuerermäßigung von 75 % innerhalb einer jährlichen Obergrenze von 2.000 Euro statt bisher 1.000 Euro. Außerdem können Spenden zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 zur Restaurierung des Schlosses Chambord ebenfalls zu 75 % innerhalb einer Grenze von 1.000 Euro begünstigt sein.
Diese Maßnahme betrifft in erster Linie in Frankreich steuerpflichtige Privatpersonen. Für im Ausland ansässige Personen ist zu prüfen, ob sie in Frankreich tatsächlich Einkommensteuer schulden und ob die Steuerermäßigung genutzt werden kann. Eine Spende an eine französische Einrichtung führt nicht automatisch zu einem steuerlichen Vorteil im Wohnsitzstaat.
XXII. MaPrimeRénov’, soziale Maßnahmen und nicht rein steuerliche Bestimmungen
Das Haushaltsgesetz 2026 ermöglicht auch die Wiederöffnung von MaPrimeRénov’, nachdem das Fehlen eines endgültig verabschiedeten Haushalts Ende 2025 zu einer vorübergehenden Aussetzung geführt hatte. Die Wiederöffnung erfolgt grundsätzlich unter den Bedingungen von 2025, wobei vor Einreichung eines Antrags ein Termin in einer Beratungsstelle von France Rénov’ obligatorisch wird.
Daneben enthält das Gesetz verschiedene soziale und finanzielle Maßnahmen, etwa die Erhöhung der Aktivitätsprämie und die Ausweitung des Ein-Euro-Essens in Universitätsrestaurants auf alle Studierenden ab dem 1. Mai 2026.
Diese Maßnahmen stehen nicht im Zentrum der Unternehmens- oder Vermögensbesteuerung, zeigen aber, dass das Haushaltsgesetz 2026 weit über klassische Steuerregeln hinausgeht. Es wirkt auf Kaufkraft, Ausbildung, Wohnen, energetische Sanierung und soziale Unterstützung.
XXIII. Verfassungsrechtlicher Rahmen und künftige Streitfragen
Der Conseil constitutionnel hat das Haushaltsgesetz 2026 im Wesentlichen bestätigt. Allerdings ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle steuerlichen Bestimmungen inhaltlich umfassend geprüft wurden. Wie Deloitte zutreffend hervorhebt, wurde ein Großteil der steuerlichen Maßnahmen nicht materiell vom Verfassungsrat geprüft und könnte daher später Gegenstand einer question prioritaire de constitutionnalité – QPC – werden.
Das ist besonders relevant für neue oder politisch sensible Maßnahmen wie die Steuer auf patrimoniale Holdings, die Verlängerung bestimmter Sonderabgaben oder die Verschärfung von Unternehmensnachfolgeregeln. Eine Bestimmung, die im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zensiert wurde, ist nicht automatisch vor späteren verfassungsrechtlichen Angriffen geschützt.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Die Anwendungspraxis wird entscheidend sein. Die Steuerverwaltung wird voraussichtlich durch BOFiP-Kommentare, Verwaltungsanweisungen und spätere Auslegungshinweise präzisieren müssen, wie bestimmte neue Regeln anzuwenden sind. Bis dahin ist bei komplexen Strukturen Vorsicht geboten.
XXIV. Praktische Konsequenzen für deutschsprachige Steuerpflichtige mit Frankreichbezug
Für eine deutschsprachige Person mit Frankreichbezug stellt sich die Frage nicht nur, was das Gesetz abstrakt vorsieht. Entscheidend ist, welche Maßnahmen konkret relevant sind.
Ein Arbeitnehmer oder Rentner mit französischer Steuerpflicht sollte den neuen Einkommensteuertarif, die Beibehaltung des Rentenabzugs und mögliche internationale Besteuerungsregeln prüfen.
Ein Unternehmer sollte die CVAE, die Körperschaftsteuer, die Kassensoftware-Regeln, mögliche Innovationsförderungen und gegebenenfalls die neuen Mikro-Unternehmer-Schwellen beachten.
Ein Investor in französische Immobilien sollte den Mechanismus Relance logement, die französischen Mieteinkünfte, die mögliche IFI-Pflicht und die steuerliche Behandlung im Wohnsitzstaat prüfen.
Eine vermögende Familie mit Holdingstruktur sollte die neue Steuer auf patrimoniale Holdings, die CDHR, die Behandlung nicht beruflicher Vermögenswerte und die Dokumentation wirtschaftlicher Substanz analysieren.
Ein Familienunternehmen sollte bei jeder geplanten Schenkung oder Nachfolge die neuen Dutreil-Regeln einbeziehen. Die Verlängerung der Haltefrist und der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte können die Strukturierung erheblich beeinflussen.
Eine ausländische Gruppe mit französischer Tochtergesellschaft sollte die außerordentliche Abgabe für große Unternehmen, die CVAE, die Liquiditätswirkung von Vorauszahlungen und mögliche Förderinstrumente in Frankreich prüfen.
XXV. Fazit: Frankreich verschärft, differenziert und fördert zugleich
Das Haushaltsgesetz 2026 ist kein einseitiges Belastungsgesetz. Es verschärft bestimmte Regeln, insbesondere für große Unternehmen, hohe Einkommen und patrimoniale Holdingstrukturen. Zugleich verlängert oder schafft es mehrere steuerliche Anreize für Wohnungsbau, Innovation, grüne Industrie, Unternehmensgründungen und Investitionen in junge Unternehmen.
Die zentrale Linie des Gesetzes ist die Unterscheidung zwischen produktivem und nicht produktivem Vermögen. Frankreich will Investitionen, Beschäftigung, Innovation und Wohnraum fördern. Es will aber private Luxusvermögenswerte in Gesellschaften, rein passive Strukturen und steuerlich optimierte Abschirmungen stärker erfassen.
Für deutschsprachige Steuerpflichtige mit Frankreichbezug ist das Haushaltsgesetz 2026 daher ein Anlass zur Überprüfung bestehender Strukturen. Besonders betroffen sind Familienholdings, Immobilieninvestoren, Unternehmer, vermögende Haushalte, grenzüberschreitende Rentner und Unternehmensgruppen mit französischen Tochtergesellschaften.
Die richtige Reaktion besteht nicht in Panik, sondern in Analyse. Welche Einkünfte sind betroffen? Welche Gesellschaften halten welche Vermögenswerte? Welche Doppelbesteuerungsabkommen greifen? Welche Steuerermäßigungen können genutzt werden? Welche Strukturen müssen dokumentiert, angepasst oder vereinfacht werden?
Im französischen Steuerrecht ist die Form wichtig, aber sie genügt nicht. Entscheidend ist zunehmend die wirtschaftliche Substanz. Das Haushaltsgesetz 2026 bestätigt diesen Trend deutlich.




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