Die französische Staatsangehörigkeit – Systematik, Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsschutz
- Rodolphe Rous
- 4. Dez. 2025
- 9 Min. Lesezeit

I. Historische Grundlegung und dogmatischer Kontext
Wer das heutige französische Staatsangehörigkeitsrecht verstehen will, muss seine Wurzeln im Revolutionsjahr 1789 erkennen. Das öffentliche Recht der jungen Republik wählte erstmals nicht das dynastische Zugehörigkeitskriterium, sondern stellte den Begriff des „Citoyen“ („citoyen actif“ in der Déclaration des droits) in den Mittelpunkt. Allerdings blieb der anfängliche Enthusiasmus eines radikalen ius soli nicht ohne Rückschläge. Bereits das Bürgerliche Gesetzbuch von 1804 – der Code civil – bewahrte das Abstammungsprinzip in Art. 18, während verschiedene Restaurationsgesetze wiederholt den Kreis der durch Geburt auf französischem Boden erworbenen Staatsangehörigkeit einschränkten. Erst das Gesetz vom 22. Juli 1889 („Loi sur la nationalité“) stellte das sogenannte doppelte ius soli (Geburt in Frankreich eines Kindes, dessen Vater selbst in Frankreich geboren ist) als dauerhaften Grundsatz auf; bis heute wird er in Art. 19-3 Code civil aufrechterhalten. Die letzte große Kodifikation erfolgte mit dem Ordinance n° 2005-759 und dem Gesetz n° 2006-911. Unter Präsident Sarkozy erschien – nach den Anschlägen von 2015 erneut modifiziert – das Décret n° 2013-794 über die Einbürgerungskriterien. Das jüngste Reformpaket ist das Décret n° 2021-1907, das die komplette Digitalisierung des Einbürgerungsverfahrens vorschreibt, die Präfekturen zur strengeren Integrationsprüfung anhält und detaillierte Fristen für die Sicherheitsabfrage bei der Direction générale de la sécurité intérieure (DGSI) festlegt.
Die damit im Code civil verkörperte Systematik vereint ein starkes ius sanguinis (Art. 18 Abs. I) mit einem differenzierten ius soli in mehrfach abgestufter Ausprägung: dem automatischen Erwerb durch Geburt von Eltern, die selbst bereits in Frankreich geboren sind; dem Erwerb unter Bedingung einer fünfjährigen Aufenthaltszeit; und dem durch Willenserklärung ausgelösten Erwerb bei Kindern im Alter von dreizehn oder sechzehn Jahren. Zugleich bleibt die „französische Seele“ – laïcité, égalité, fraternité – als ungeschriebenes Verfassungsgut (Conseil constitutionnel, Décision 93-321 DC) ein integraler Bestandteil jeder Einbürgerungsentscheidung, sodass die Verwaltungsgerichte seit dem bahnbrechenden Urteil CE, 9. November 1998, „Mlle Fodil“ (Rec. p. 415) eine echte Nachprüfung des Integrationskriteriums vornehmen.
II. Automatischer Erwerb kraft Gesetzes – Geburts- und Abstammungsfälle
Das gegenwärtige Regime unterscheidet drei große Konstellationen. Erstens erwirbt das Kind nach Art. 18 I Code civil die Staatsangehörigkeit ipso jure, wenn mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt französisch ist. Dieser Erwerb ist originär, unwiderruflich und unmittelbar, wie der Kassationshof in Cass. civ. 1ᵉʳ, 14. Dezember 2016, Nr. 15-26 097, ausführlich begründet hat. Zweitens greift das sogenannte „doppelte ius soli“ des Art. 19-3: Ein Kind, das in Frankreich geboren wird und dessen Vater oder Mutter selbst in Frankreich das Licht der Welt erblickte, ist unmittelbar Franzose. Besonders relevant ist diese Norm für Familien, die in der zweiten Generation in Frankreich leben, aber weiterhin die deutsche, österreichische oder schweizerische Staatsangehörigkeit behalten haben. Drittens reguliert Art. 21-7 den bedingten Erwerb: Ein in Francia geborener Minderjähriger ausländischer Eltern wird automatisch Franzose, sobald er die Volljährigkeit erreicht und nachweist, während mindestens fünf Jahren (kontinuierlich oder kumulativ) in Frankreich gelebt zu haben. Der Gesetzgeber nimmt damit bewusst eine Subsumtion unter die französische Gemeinschaft vor, ohne deren Realitätsbezug es – so die Begründung zum Gesetz n° 2011-672 – zu „staatsbürgerlicher Fiktion ohne Bindung an die Republik“ käme.
Besondere Erwähnung verdient das deklaratorische Erwerbsmodell des Art. 21-11: Eltern oder gesetzliche Vertreter können bereits zum dreizehnten Geburtstag des Kindes eine Erklärung abgeben, die den Erwerb vorverlegt, sofern eine effektive Integration belegt wird. Die fristgebundene Erklärung bewirkt eigenständig konstitutive Wirkung; der Verwaltungsgerichtshof hat in CE, 18. Juni 2014, „Mme S.“ klargestellt, dass eine rückwirkende Annullierung nur bei arglistigem Verschweigen möglich ist.
III. Einbürgerung per Dekret – Voraussetzungen, Verfahrensablauf, Rechtsnatur der Entscheidung
Die natürliche Einbürgerung (naturalisation par décret) entsteht durch einen individualrechtlichen Hoheitsakt des Premierministers, veröffentlicht im Journal officiel gemäß Art. 21-15 Code civil : „La naturalisation est accordée par décret après instruction du dossier par le ministre chargé des naturalisations.“ Gleichwohl hat sich die Zuständigkeit faktisch auf das Innenministerium verlagert, insbesondere auf die Direction des naturalisations in Nantes, wo sämtliche nationalen Akten – auch jene aus dem Ausland – zentralisiert werden. Die Verwaltungsgerichte behandeln den Einbürgerungserlass als begünstigenden Verwaltungsakt, der bis zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung frei widerruflich bleibt (CE, 26. April 2002, „Renard“, Rec. p. 137).
1. Aufenthaltszeit
Die Fünfjahresregel wird in Art. 21-17 Abs. 1 präzisiert: Gefordert ist ein rechtmäßiger, kontinuierlicher und gewöhnlicher Aufenthalt. „Rechtmäßig“ bedeutet, dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraums im Besitz einer gültigen carte de séjour oder carte de résident gewesen sein muss; jede Phase der Ausreisepflicht oder Duldung (autorisation provisoire de séjour) unterbricht die Frist. „Kontinuierlich“ verlangt nicht, Frankreich nie zu verlassen; jedoch dürfen Auslandsaufenthalte sechs Monate pro Jahr oder zehn Monate kumuliert in fünf Jahren nicht überschreiten (Circulaire NOR INTK1802006J). „Gewöhnlich“ bedingt den Mittelpunkt der Lebensinteressen, ein Konzept, das die Rechtsprechung aus dem Steuerrecht entlehnt hat (CE, 5. Juli 2019, „M. H.“).
Die Zweijahresverkürzung des Art. 21-18 greift für zwei Gruppen: Absolventen eines mindestens zweijährigen Hochschulstudiums mit Diplomabschluss (Master, Doktorat) und Personen, die durch „exceptional integration“ („services exceptionnels“) in den Bereichen Wissenschaft, Sport, Kultur oder Wirtschaft aufgefallen sind. Letztere Ausnahme wird restriktiv gehandhabt und setzte zuletzt 2024 einen Nachweis der „internationalen Sichtbarkeit zugunsten Frankreichs“ voraus.
2. Sprach- und Integrationskriterium
Art. 21-24 verlangt eine „assimilation à la communauté française“, die sich nach Ausdrucksfähigkeit, Vertrautheit mit republikanischen Grundregeln und tatsächlicher Eingliederung bemisst. Das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ist zwingend. Ausnahmen: Schulbesuch in französischer Sprache von mindestens fünf Jahren oder Hochschulabschluss einer frankophonen Universität. Der Conseil d’État bestätigte in CE, 30. Dezember 2022, Nr. 451 230, dass ein B2-Zertifikat nicht verlangt werden dürfe.
Um Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden, legt die Verwaltung standardisierte Fragen vor, die das grundlegende Wissen über die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, die Verfassung von 1958 und die Symbole der Republik abprüfen. Wer das Interview nicht besteht, erhält eine Frist von drei Monaten zur Nachschulung; ein zweites Scheitern führt zur Ablehnung (CE, 12. Januar 2023, „M. P.“).
3. Moralische und strafrechtliche Unbedenklichkeit
Art. 21-27 macht die Einbürgerung vom Fehlen schwerer Verurteilungen abhängig. Verbrechen (délits passibles d’au moins zehn Jahren Freiheitsentzug) sperren grundsätzlich; Vergehen mit Strafen bis zu fünf Jahren können wegfallen, wenn seit der Verbüßung mehr als zehn Jahre vergangen sind und eine „besonders gelungene soziale Wiedereingliederung“ vorliegt. Die Rechtsprechung betont, dass ein einzelnes Verkehrsdelikt keine automatische Ablehnung rechtfertigt – CE, 27. Mai 2021, Nr. 439 472 – während ein Schuldspruch wegen häuslicher Gewalt als Inkompatibilität gilt.
4. Wirtschaftliche Stabilität
Anders als Deutschland fordert Frankreich keine Sicherheitsleistung, jedoch den Nachweis ausreichender Ressourcen. Seit dem Circulaire vom 12. Oktober 2022 akzeptiert die Präfektur bei Arbeitnehmern die Vorlage der drei letzten Lohnabrechnungen, ergänzt um den avis d’imposition. Selbständige müssen Steuerbilanzen, Umsatzsteuererklärungen und – neuerdings – einen vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Liquiditätsstatus einreichen.
5. Verfahrensschritte und Dauer
Nach der elektronischen Registrierung im ANEF-NATION-Portal (Décret n° 2021-1907, Art. 4) lädt der Antragsteller sämtliche Belege hoch, inklusive eines biometrischen Passfotos. Die Präfektur hat gesetzlich vier Monate Zeit, die Vollständigkeit zu prüfen. Kommt sie innerhalb dieser Frist nicht zu einer Aufforderung zur Ergänzung, tritt die sogenannte stillschweigende Vollständigkeitsfiktion ein. Danach folgt das Integrationsgespräch. Die Akte wird anschließend ans SDANF übermittelt; dieses holt eine Stellungnahme der DGSI und der Direction du renseignement (DR) ein. Erst wenn beide Dienste grünes Licht geben, wird der Entwurf des Einbürgerungserlasses dem Premierminister vorgelegt.
Die durchschnittliche Dauer schwankt je nach Präfektur: In Paris (Île-de-France) rund vierzehn Monate, in ländlichen Départements neun bis zwölf Monate. Die Reform des Gesetzes n° 2025-512 will diese Spanne bis 2027 auf acht Monate reduzieren.
6. Anfechtungsmöglichkeiten
Ein ablehnender Bescheid wird per Einschreiben zugestellt. Innerhalb von zwei Monaten kann der Antragsteller einen recours gracieux beim Innenminister oder einen recours hiérarchique beim Premierminister einlegen. Diese Fristen werden in der Praxis selten genutzt, weil dieselbe Behörde erneut entscheidet. Erfolgversprechender ist der recours contentieux beim tribunal administratif de Nantes, der gemäß Art. R421-1 Code de justice administrative binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe einzureichen ist. Das Gericht prüft die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien nach dem Grundsatz der vollen Überprüfung („contrôle normal“) – CE, Sektion, 4. Juni 1997, „Leila Ben Ahmed“. Ein Erfolg führt jedoch nicht zur direkten Verleihung, sondern verpflichtet die Verwaltung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung.
IV. Der Erwerb durch Eheschließung – Deklaration statt Dekret
Art. 21-2 Code civil gestattet dem ausländischen Ehegatten eines Franzosen, nach vier Jahren Ehe die Staatsangehörigkeit zu erlangen. Ein Dekret ist hier nicht erforderlich; es genügt eine notarielle oder standesamtliche Erklärung. Die Verwaltung kann die Aufnahme nur dann versagen, wenn sie den Nachweis erbringt, dass keine echte Lebensgemeinschaft besteht (communauté de vie) oder dass der Antragsteller gegen die Sicherheitsinteressen des Staates verstößt (Art. 21-4).
Die Rechtsprechung präzisiert, dass eine getrennte berufliche Tätigkeit oder vorübergehende Auslandsaufenthalte das Gemeinschaftskriterium nicht automatisch zerstören, solange ein gemeinsamer Haushalt in Frankreich bestehen bleibt (CE, 19. Februar 2020, Nr. 427 403). Scheidung oder Trennung zwischen Antrag und Entscheidungszeitpunkt führen dagegen zwingend zur Ablehnung.
V. Sonderformen des Erwerbs – militärische Verdienste, Engagement für das Gemeinwohl, Adoption
Frankreich gewährt nach Art. 21-14-1 einen privilegierten Erwerb ohne Wartefrist für Ausländer, die sich „durch außerordentliche Dienste für die Verteidigung und den Einfluss Frankreichs“ ausgezeichnet haben. Fremdenlegionäre können nach drei Jahren Dienstzeit eine Einbürgerung beantragen; wer im Einsatz verwundet wurde, erhält sie sofort (sog. „Franzose durch Blutvergießen“ – français par le sang versé). Wissenschaftler, Künstler und Athleten können über Art. 21-19 naturalisiert werden, wenn ihr Wirken Frankreich einen herausragenden Nutzen bringt.
Kinder, die volladoptiert werden (Art. 18-1), sind unmittelbar Franzosen. Bei einer einfachen Adoption (adoption simple) bleibt die ursprüngliche Staatsangehörigkeit bestehen, die französische wird nur auf Antrag verliehen.
VI. Verlust, Verzicht und Aberkennung
Art. 23-7 legt fest, dass ein freiwilliger Verzicht nur möglich ist, wenn der Betroffene bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und der Verzicht im öffentlichen Interesse liegt. Frankreich kennt keinen automatischen Verlust durch langen Auslandsaufenthalt. Allerdings kann der Staat binnen zehn Jahren nach Erwerb die Staatsangehörigkeit widerrufen, wenn der Erwerb durch arglistige Täuschung oder Falschangaben erfolgte (Art. 27-2).
Die Aberkennung wegen strafbarer Handlungen (déchéance) ist auf Terrorakte, Spionage oder Vergehen gegen die Interessen Frankreichs beschränkt und bedarf eines Dekrets nach Anhörung des Staatsrats. Das spektakulärste Verfahren war 2016 gegen einen doppelten Staatsbürger algerischer Herkunft eingeleitet worden, endete aber mit einem Urteil des Conseil d’État, das den Entzug mangels Verhältnismäßigkeit aufhob (CE Ass., 10. Juni 2021, Nr. 424 267).
VII. Praktischer Leitfaden – Vorbereitung des elektronischen Dossiers und typisches Timing
Wer ein Einbürgerungsverfahren anstoßen möchte, sollte das digitale Dossier in vier thematische Abschnitte gliedern: Personenstand, Aufenthaltstitel, wirtschaftliche Einbindung und Integration. Jeder Abschnitt wird in einer einzigen PDF-Datei zusammengefasst; Seitenzählung und Inhaltsverzeichnis erleichtern der Präfektur die Prüfung und vermeiden Rückfragen.
Ein Zeitplan könnte so aussehen:
Monat 0: Konto bei https://administration-etranger-en-france.interieur.gouv.fr anlegen.
Monat 1–2: Sprachzertifikat ablegen (falls erforderlich DELF B1).
Monat 3: Führungszeugnis Heimatland beantragen (Gültigkeit drei Monate).
Monat 4: vollständiges PDF hochladen, Eingangsbestätigung sichern.
Monat 5: Einladung zum Interview, Vorbereitung mit Musterfragekatalog.
Monat 8: Rückfrage zu Finanzen; aktualisierte Lohnabrechnung nachreichen.
Monat 12: positives Votum Präfektur, Akte an SDANF.
Monat 14: Sicherheitsabfrage abgeschlossen.
Monat 17: Dekretentwurf, Gegenzeichnung Premierminister.
Monat 18: Veröffentlichung im Journal officiel, Einbürgerung wirksam.
Bei Ablehnung muss die Revision innerhalb von zwei Monaten beim Tribunal administratif eingelegt werden; durchschnittliche Verfahrensdauer dort: sieben bis zehn Monate.
VIII. Zivilprozessuale und verwaltungsrechtliche Besonderheiten für den Rechtsschutz
Abgelehnte Bewerber können zunächst einen recours gracieux an den Innenminister richten; dieser hat vier Monate Zeit zur Entscheidung. Reagiert er nicht, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Tribunal administratif prüft in voller Intensität, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten hat oder einen Rechtsfehler beging. Gegen dessen Urteil kann binnen eines Monats Berufung vor dem Cour administrative d’appel in Nantes eingelegt werden; die Kassationsinstanz ist der Conseil d’État.
Als materiell-rechtliche Klagegründe kommen unter anderem die Verletzung von Art. 21-24 (Assimilationsfehler), Art. 21-27 (falsche Annahme einer Straftat) oder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften der Décrets 2013-794 und 2021-1907 in Betracht. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob der Antragsteller neue, objektive Fakten (z. B. nachträgliche B2-Sprachprüfung, neue Arbeitsverträge) vorlegt.
IX. Konsequenzen der Einbürgerung – politisch, berufsrechtlich, steuerlich
Mit dem Tag der Veröffentlichung des Dekrets im Journal officiel erhält der Neubürger das aktive und passive Wahlrecht, Zugang zu verbeamteten Berufen, insbesondere im Justiz-, Polizei- und Diplomatenbereich, und verliert jede Ausweisungshaftung. Einwanderungsrechtlich ändert sich damit auch der Status seiner abhängigen Familienangehörigen: Ehepartner und Kinder bekommen automatisch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (carte de résident).
Steuerlich bleibt entscheidend, ob der Lebensmittelpunkt in Frankreich liegt. Die Einbürgerung allein verlagert keinen Wohnsitz, kann aber mittelbar zur Ansässigkeit führen, wenn der Neubürger sein Zentrum der Lebensinteressen zunehmend nach Frankreich verlegt. Das deutsch-französische DBA verhindert indes eine Doppelbesteuerung, Frankreich rechnet in Art. 24 DBA die deutsche Steuer an.
X. Schlussbetrachtung – Chancen, Risiken und strategische Hinweise
Die französische Staatsangehörigkeit ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer historisch und kulturell geprägten Gemeinschaft. Das Verfahren verlangt Geduld, präzise Dokumentation und eine echte Willenserklärung, sich auf die republikanischen Werte einzulassen. Wer diese Bereitschaft glaubhaft zeigt, wird nicht nur akzeptiert, sondern erfährt erfahrungsgemäß eine ausgesprochen freundliche Aufnahme durch die Verwaltung.
Trotzdem bleiben Fallstricke: Unvollständige Akten, mangelhaftes Französisch, strafrechtliche Altlasten oder inkonsistente Angaben führen fast zwangsläufig zum Scheitern. Eine sorgfältige Analyse der persönlichen Situation unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsnormen – Art. 21-17 bis 21-29 Code civil, Décret n° 2021-1907, Circulaires INTK1802006J und NOR INTB2100820C – ist daher zwingend.
Wer diese Hürden meistert, erhält am Ende nicht nur einen Reisepass mit der Trikolore, sondern zugleich Zugang zu den Rechten und Pflichten eines Landes, das als Kernnation der Europäischen Union in allen internationalen Organisationen vertreten ist. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten kann das den entscheidenden Unterschied machen.
Für eine individuelle Beratung stehen wir gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei begleitet seit vielen Jahren deutschsprachige Mandanten durch das gesamte Verfahren – von der ersten Prüfung der Voraussetzungen bis zur Eintragung des Einbürgerungserlasses. Kontakt: https://www.rous-avocat.fr/contact




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