Der Status des Rechtsanwalts in Frankreich
- Rodolphe Rous
- 1. Jan. 2026
- 5 Min. Lesezeit

Rechtsstellung, Berufsorganisation und Vergleich mit Deutschland, der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
Für deutschsprachige Mandanten, Unternehmer oder Juristen ist das französische Anwaltswesen häufig zugleich vertraut und fremd. Vertraut, weil Frankreich – wie Deutschland, Österreich oder die Schweiz – Teil der kontinentaleuropäischen Rechtskultur ist, die vom römisch-germanischen Recht geprägt wurde. Fremd, weil die institutionelle Stellung des französischen Rechtsanwalts, seine berufliche Organisation, seine wirtschaftliche Unabhängigkeit und seine Rolle im Justizsystem in mehreren Punkten erheblich von den Modellen im deutschsprachigen Raum abweichen.
Wer in Frankreich investiert, prozessiert oder rechtlich beraten wird, stößt schnell auf Begriffe wie avocat, barreau, bâtonnier, convention d’honoraires oder secret professionnel, deren Bedeutung nicht ohne Weiteres mit der Stellung des Rechtsanwalts in Deutschland, des Rechtsanwalts in Österreich oder des Anwalts in der Schweiz gleichgesetzt werden kann. Der Vergleich wird noch komplexer, wenn man kleine, aber hochregulierte Rechtsordnungen wie Liechtenstein einbezieht.
Ziel dieses Beitrags ist es, den Status des Rechtsanwalts in Frankreich systematisch darzustellen, ihn in seinen historischen, rechtlichen und institutionellen Grundlagen zu erklären und ihn vergleichend den Systemen in Deutschland, der Schweiz, Österreich und – ergänzend – Liechtenstein gegenüberzustellen. Der Beitrag richtet sich ausdrücklich an ein juristisch interessiertes Publikum, ohne dabei ausschließlich akademisch zu sein: Er soll vor allem praktische Orientierung für grenzüberschreitende Mandate bieten.
TEIL I – DER RECHTSANWALT IN FRANKREICH: RECHTLICHER STATUS UND INSTITUTIONELLE LOGIK
A. Rechtliche Grundlagen und Berufsorganisation des französischen Rechtsanwalts
1. Gesetzliche Grundlagen des Anwaltsberufs in Frankreich
Der Status des französischen Rechtsanwalts (avocat) beruht im Wesentlichen auf dem Gesetz Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 (loi portant réforme de certaines professions judiciaires et juridiques), ergänzt durch zahlreiche Verordnungen und den Règlement Intérieur National (RIN) der Anwaltschaft.
Der französische Rechtsanwalt ist ein freier, unabhängiger Berufsträger, der weder Beamter noch staatlicher Funktionsträger ist. Seine Tätigkeit beruht auf den Grundprinzipien:
Unabhängigkeit,
Loyalität gegenüber dem Mandanten,
Vertraulichkeit (secret professionnel),
Vermeidung von Interessenkonflikten,
freier Honorarvereinbarung unter rechtlichen Schranken.
Im Gegensatz zu Deutschland existiert in Frankreich kein einheitliches nationales Anwaltsregister, sondern eine Organisation in lokalen Anwaltskammern (barreaux), die jeweils an ein Gericht (meist tribunal judiciaire) angebunden sind.
2. Rolle des Barreau und des Bâtonnier
Zentrales Organ der französischen Anwaltschaft ist das Barreau. Jeder Anwalt ist Mitglied genau eines Barreau. An dessen Spitze steht der Bâtonnier, der eine doppelte Funktion hat:
Standesrechtliche Aufsicht über die Anwälte,
Vermittler und Entscheider bei Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant (insbesondere Honorarstreitigkeiten).
Diese Stellung ist im deutschsprachigen Raum weitgehend unbekannt. In Deutschland,
Österreich oder der Schweiz haben Anwaltskammern zwar Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse, aber keine derart ausgeprägte quasi-richterliche Rolle im Mandatsverhältnis.
3. Zugang zum Beruf und Ausbildung
Der Zugang zum Anwaltsberuf in Frankreich erfolgt über:
ein juristisches Hochschulstudium (Master),
das Bestehen einer anspruchsvollen Aufnahmeprüfung zum CRFPA,
eine berufspraktische Ausbildung,
den Eid (prestation de serment).
Der französische Anwalt ist damit hochqualifiziert, aber der Zugang ist zentralisiert und stark selektiv, stärker als etwa in Deutschland, wo das zweite Staatsexamen den Zugang eröffnet, oder in der Schweiz, wo kantonale Strukturen dominieren.
B. Stellung des französischen Anwalts im Justizsystem
1. Monopolstellungen und Tätigkeitsfelder
Der französische Anwalt besitzt ein prozessuales Vertretungsmonopol in weiten Teilen des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts. Gleichzeitig ist er auch beratend tätig. Die Trennung zwischen Prozessanwalt und Berater, wie sie historisch in Deutschland teilweise existierte, ist in Frankreich nicht ausgeprägt.
Bemerkenswert ist, dass der französische Anwalt keine notarielle Funktion innehat. Das Notariat ist ein eigenständiger, staatlich kontrollierter Beruf. Dies unterscheidet Frankreich sowohl von Deutschland als auch von Österreich und der Schweiz, wo die Grenzen zwischen anwaltlicher Beratung und notarieller Tätigkeit teilweise flexibler sind.
2. Das Geheimnis des Mandats (secret professionnel)
Das secret professionnel des französischen Anwalts gilt als absolut. Es ist strafrechtlich geschützt und umfasst sämtliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis. Diese Auslegung ist teilweise strenger als in Deutschland oder Österreich und vergleichbar mit der schweizerischen Tradition.
Der französische Anwalt kann grundsätzlich nicht gezwungen werden, Informationen über seinen Mandanten preiszugeben, selbst im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, mit sehr engen Ausnahmen.
3. Wirtschaftliche Unabhängigkeit und Haftung
Der französische Anwalt haftet zivilrechtlich für Beratungsfehler, unterliegt einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung und ist wirtschaftlich vollständig unabhängig vom Staat. Gleichzeitig ist er kein Organ der Rechtspflege im deutschen Sinne (§ 1 BRAO), sondern ein freier Beruf mit öffentlicher Verantwortung.
TEIL II – VERGLEICH MIT DEUTSCHLAND, DER SCHWEIZ, ÖSTERREICH UND LIECHTENSTEIN
A. Vergleich mit Deutschland, Österreich und der Schweiz
1. Deutschland: Der Anwalt als „Organ der Rechtspflege“
In Deutschland ist der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ausdrücklich als Organ der Rechtspflege definiert. Diese Konzeption betont die Mitverantwortung des Anwalts für die Funktionsfähigkeit der Justiz. Gleichzeitig ist die anwaltliche Tätigkeit stärker normiert:
Gebührenrecht (RVG),
stärkere formale Trennung zwischen Beratung und Prozess in der Vergangenheit,
geringere Vertragsfreiheit bei den Honoraren.
Im Vergleich dazu erscheint der französische Anwalt wirtschaftlich freier, aber auch stärker individuell verantwortlich.
2. Österreich: Kammermodell und starke Berufsaufsicht
Der österreichische Rechtsanwalt ähnelt in seiner Stellung dem deutschen Modell, weist aber ebenfalls Besonderheiten auf:
starke Kammerorganisation,
ebenfalls Organ der Rechtspflege,
größere Nähe zur deutschen Gebühren- und Ausbildungssystematik.
Frankreich unterscheidet sich durch die zentrale Rolle des Bâtonnier und die größere Flexibilität bei der Mandatsgestaltung.
3. Schweiz: Föderalismus und kantonale Vielfalt
In der Schweiz ist der Anwaltsberuf kantonal organisiert, trotz Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Die Stellung des Anwalts ist liberal, aber stark von kantonaler Praxis geprägt.
Im Vergleich wirkt das französische System:
einheitlicher,
zentralistischer,
institutionell geschlossener.
B. Besonderheiten Liechtensteins und praktische Konsequenzen
1. Liechtenstein: Kleine Rechtsordnung, hohe Regulierung
Liechtenstein verfügt über ein sehr kleines, aber hochreguliertes Anwaltswesen. Die Nähe zur Schweiz und zu Österreich prägt das System, gleichzeitig bestehen strenge Zulassungsvoraussetzungen und eine hohe Spezialisierung.
Im Vergleich dazu ist Frankreich weniger elitär, aber quantitativ deutlich größer und institutionell komplexer.
2. Praktische Folgen für Mandanten
Für deutschsprachige Mandanten bedeutet dies:
In Frankreich ist der Anwalt stärker Vertragspartner als „tarifgebundener Dienstleister“.
Das Mandatsverhältnis ist persönlicher, aber auch vertraglich präziser.
Die Rolle des Barreau und des Bâtonnier bietet zusätzlichen Schutz bei Konflikten.
3. Grenzüberschreitende Mandate
Bei grenzüberschreitenden Mandaten ist es entscheidend, die unterschiedliche Rolle des Anwalts zu verstehen. Wer französische Strukturen mit deutschen oder schweizerischen Erwartungen betritt, riskiert Missverständnisse – insbesondere bei Honoraren, Zuständigkeiten und Verfahrensstrategien.
Schlussfolgerung
Der Status des Rechtsanwalts in Frankreich ist das Ergebnis einer eigenständigen rechtlichen und historischen Entwicklung. Er verbindet eine starke Betonung der Unabhängigkeit mit institutionellen Kontrollmechanismen, die im deutschsprachigen Raum so nicht existieren.
Der Vergleich mit Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein zeigt sowohl gemeinsame kontinentale Wurzeln als auch erhebliche strukturelle Unterschiede.
Für internationale Mandanten liegt der Schlüssel zum erfolgreichen Umgang mit dem französischen Rechtssystem nicht in der Suche nach Entsprechungen, sondern im Verständnis der Eigenlogik des französischen Anwaltsberufs. Wer diese Logik akzeptiert, profitiert von einem hochprofessionellen, unabhängigen und rechtlich abgesicherten Beratungssystem.




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