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Der französische „Extrait Kbis“: Was deutschsprachige Unternehmer, Investoren und Vertragspartner wissen sollten


Wer in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Liechtenstein geschäftlich tätig ist, kennt den Handelsregisterauszug oder Firmenbuchauszug. In Frankreich begegnet man einem ähnlichen, aber nicht völlig identischen Dokument: dem extrait Kbis, häufig einfach Kbis genannt.


Für deutschsprachige Unternehmer, Investoren, Banken, Lieferanten oder Vertragspartner ist der Kbis ein zentrales Dokument, wenn sie mit einer französischen Gesellschaft arbeiten. Er hilft zu prüfen, ob die Gesellschaft existiert, wo sie ihren Sitz hat, wer sie vertritt, welche Tätigkeit sie erklärt hat und ob bestimmte rechtliche Warnsignale bestehen. Zugleich sollte man wissen: Der Kbis ist kein Bonitätsnachweis und ersetzt keine vertiefte rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung.



I. Was ist der französische Extrait Kbis?


Der extrait Kbis ist der amtliche Auszug aus dem französischen Registre du commerce et des sociétés, kurz RCS. Er betrifft grundsätzlich Handelsgesellschaften und andere im Handelsregister eingetragene Rechtsträger. Infogreffe beschreibt ihn als die aktuelle „carte d’identité“ eines im RCS eingetragenen Unternehmens, also als eine Art juristische Identitätskarte der Gesellschaft.


Der Kbis bestätigt insbesondere, dass eine französische Gesellschaft im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen ist. Er enthält die wichtigsten Registerinformationen: Firma, Rechtsform, Kapital, Sitz, RCS-Nummer, Siren-Nummer, Tätigkeit, Geschäftsanschrift, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Organe sowie gegebenenfalls Hinweise auf Insolvenz- oder Sanierungsverfahren.


In Frankreich unterscheidet man zwischen dem extrait K und dem extrait Kbis. Der extrait K betrifft in der Regel den Einzelkaufmann, während der extrait Kbis die Gesellschaft oder juristische Person betrifft. Im Geschäftsverkehr wird der Begriff „Kbis“ allerdings häufig allgemein verwendet.


Rechtlich ist der Kbis nicht bloß ein Informationsblatt. Nach französischem Handelsrecht werden Registerauszüge und Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen ausgestellt; ein Auszug mit Datum, Name, Unterschrift und Siegel des Greffiers hat besonderen Beweiswert und macht bis zur Fälschungsfeststellung Beweis. Diese Regelung findet sich insbesondere in Artikel R. 123-152 des französischen Code de commerce.



II. Woher kommt der Kbis?


Der Kbis steht in der Tradition der französischen Handelsregisterpublizität. Das französische Handelsregister wurde durch das Gesetz vom 18. März 1919 geschaffen. Ziel war es, Handelsakteure zu erfassen, Informationen über sie zu konservieren und Dritten eine verlässliche Grundlage für den Geschäftsverkehr zu geben.


Der Begriff „Kbis“ selbst ist historisch weniger rechtstheoretisch als praktisch geprägt. Er soll aus der Bezeichnung eines früheren Formulars oder Registerauszugs der französischen Handelsgerichte stammen. Entscheidend ist heute aber nicht die Etymologie, sondern seine Funktion: Der Kbis ist der amtliche Auszug aus dem RCS und damit das wichtigste Identifikationsdokument einer französischen Handelsgesellschaft.


Für deutschsprachige Leser ist die Einordnung einfach: Der Kbis entspricht funktional am ehesten einem aktuellen Handelsregisterauszug oder Firmenbuchauszug, aber mit französischen Besonderheiten.



III. Welche Informationen enthält ein Kbis?


Ein Kbis enthält typischerweise mehrere Informationsblöcke.


Zunächst finden sich die Identifikationsdaten der Gesellschaft: Firma, Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer, Siren-Nummer, Kapital, Datum der Eintragung und gegebenenfalls Handelsname oder Firmenzeichen. Diese Angaben sind wichtig, um sicherzustellen, dass man mit der richtigen Rechtsperson kontrahiert.


Dann folgen Angaben zur Tätigkeit der Gesellschaft. Diese Tätigkeit ist nicht immer so präzise wie die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, aber sie gibt Hinweise darauf, in welchem Bereich die Gesellschaft offiziell registriert ist.


Besonders wichtig sind die Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen. Bei einer französischen SARL wird in der Regel der oder die gérant(s) genannt. Bei einer SAS erscheint insbesondere der président und gegebenenfalls ein directeur général. Bei einer SA werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane aufgeführt.


Schließlich kann der Kbis Hinweise auf kollektive Verfahren enthalten, also etwa sauvegarde, redressement judiciaire oder liquidation judiciaire. Für einen ausländischen Vertragspartner ist dies besonders wichtig, weil eine solche Erwähnung die Risikobewertung erheblich verändert.


Der Kbis beantwortet daher grundlegende Fragen: Existiert die Gesellschaft? Wie lautet ihre genaue Firma? Wo sitzt sie? Wer vertritt sie? Welche Tätigkeit ist eingetragen? Gibt es erkennbare Registerwarnungen?



IV. Wo erhält man einen Kbis?


Ein französischer Kbis kann online über Infogreffe, über den zuständigen Greffe du tribunal de commerce oder für den eigenen gesetzlichen Vertreter über MonIdenum bezogen werden. Service-Public weist darauf hin, dass der Leiter eines Unternehmens seinen eigenen K- oder Kbis-Auszug kostenlos online erhalten kann; für den Auszug einer anderen Gesellschaft kann eine Bestellung über Infogreffe erfolgen.


Zu beachten ist außerdem die Entwicklung seit Einführung des französischen Registre national des entreprises. Seit dem 1. Januar 2023 ist das RNE das zentrale Register für Unternehmen, die in Frankreich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Es ergänzt die Registerlandschaft und spielt zunehmend eine Rolle bei administrativen Nachweisen.

Der Kbis bleibt für französische Handelsgesellschaften jedoch weiterhin das klassische Referenzdokument im Geschäftsverkehr.



V. Vergleich mit Deutschland: Handelsregisterauszug und Unternehmensregister


In Deutschland ist das nächstliegende Vergleichsdokument der Handelsregisterauszug. Das Handelsregister wird bei den Registergerichten, also den zuständigen Amtsgerichten, geführt. Über das gemeinsame Registerportal der Länder können Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Gesellschaftsregister und Vereinsregister der Bundesländer eingesehen werden.


Die rechtlichen Grundlagen des deutschen Handels- und Unternehmensregisters finden sich insbesondere in den §§ 8 bis 16 HGB sowie in registerrechtlichen Verordnungen. Das Europäische Justizportal beschreibt diese Vorschriften als zentrale Grundlage des deutschen Handels- und Gesellschaftsregisters.


Der deutsche Handelsregisterauszug erfüllt eine ähnliche Funktion wie der Kbis: Er ermöglicht die Prüfung von Firma, Sitz, Rechtsform, Vertretung, Geschäftsführern, Prokura, Kapitalangaben bei Kapitalgesellschaften und weiteren registerpflichtigen Tatsachen. Daneben existiert das Unternehmensregister, das als zentrale Plattform für Unternehmensdaten und Veröffentlichungen dient.


Der Unterschied liegt vor allem in der Registerarchitektur und Terminologie. In Frankreich ist der Kbis als einheitlicher Auszug aus dem RCS im Geschäftsverkehr sehr stark verankert. In Deutschland spricht man regelmäßig vom Handelsregisterauszug, wobei ergänzend das Unternehmensregister und der Bundesanzeiger eine wichtige Rolle für Veröffentlichungen und Jahresabschlüsse spielen.



VI. Vergleich mit Österreich: Firmenbuchauszug


In Österreich entspricht der Kbis funktional dem Firmenbuchauszug. Das österreichische Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Eingetragen werden insbesondere OG, KG, Aktiengesellschaften, GmbH, Flexible Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.


Die zentralen Rechtsgrundlagen des österreichischen Firmenbuchs sind das Firmenbuchgesetz und das Unternehmensgesetzbuch. Das Europäische Justizportal bestätigt, dass diese Vorschriften die wesentlichen Grundlagen des österreichischen Unternehmensregistersystems bilden.


Nach den Informationen des österreichischen Unternehmensserviceportals kann unter Angabe der Firmenbuchnummer ein Firmenbuchauszug abgerufen werden. Dieser enthält die aktuell eingetragenen Daten; auf Wunsch können auch historische Daten ausgegeben werden, soweit sie seit der EDV-Umstellung verfügbar sind.


Das österreichische System ist dem französischen Kbis aus praktischer Sicht sehr nahe: In beiden Fällen geht es um einen aktuellen Registerauszug, der die juristische Identität des Unternehmens, seine Organe und wesentliche registerpflichtige Tatsachen sichtbar macht. Allerdings ist die österreichische Terminologie stärker an das Firmenbuch gebunden, während Frankreich vom RCS und dem Kbis spricht.



VII. Vergleich mit der Schweiz: Handelsregisterauszug und Zefix


In der Schweiz ist das wichtigste Vergleichsdokument der Handelsregisterauszug. Das schweizerische Handelsregister ist kantonal organisiert, während der zentrale Firmenindex Zefix den Zugang zu den eingetragenen Firmeninformationen erleichtert. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister führt ein Firmenzentralregister, das täglich über Zefix zugänglich gemacht wird.


Für einen französischen Juristen ist besonders wichtig: Der schweizerische Handelsregisterauszug ist nicht einfach eine private Wirtschaftsauskunft. Er stammt aus einem öffentlichen Registersystem, das der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr dient. Der Zugang über Zefix erleichtert Einzelabfragen und die Identifikation der zuständigen kantonalen Registerstelle.


Im Vergleich zum Kbis besteht eine funktionale Nähe: Beide Dokumente dienen der Identifikation des Unternehmens, der Prüfung der Vertretungsverhältnisse und der öffentlichen Bekanntmachung rechtlich relevanter Tatsachen. Der institutionelle Aufbau ist jedoch unterschiedlich. Frankreich arbeitet mit dem RCS und den Greffes der Handelsgerichte; die Schweiz mit kantonalen Handelsregistern und dem zentralen Zugang über Zefix.



VIII. Vergleich mit Liechtenstein: Handelsregisterauszug und Firmenindex


Auch in Liechtenstein gibt es keinen „Kbis“, sondern einen Handelsregisterauszug. Das Handelsregister wird für das gesamte Fürstentum Liechtenstein geführt; nach Darstellung des Europäischen Justizportals führt das Amt für Justiz in Vaduz dieses Register. Es ist ein öffentliches Register mit öffentlichem Glauben und dient vor allem der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs, insbesondere durch Offenlegung von Haftungs- und Vertretungsverhältnissen.


Über den liechtensteinischen Firmenindex kann ein Teilauszug der eingetragenen Rechtssubjekte und weiterer rechtlicher Tatsachen kostenlos eingesehen werden; ein beglaubigter Vollauszug kann gegen Gebühr bestellt werden.


Für deutschsprachige Vertragspartner, die eine französische Gesellschaft prüfen, ist die Parallele klar: Was in Liechtenstein der Handelsregisterauszug oder beglaubigte Vollauszug ist, ist in Frankreich der Kbis. Allerdings ist bei liechtensteinischen Strukturen, insbesondere Stiftungen, Anstalten oder spezialisierten Gesellschaftsformen, die rechtliche Analyse häufig stärker gesellschafts- und aufsichtsrechtlich geprägt.



IX. Was kann ein deutschsprachiger Vertragspartner aus einem Kbis konkret nutzen?


Der Kbis ist vor allem ein Instrument der ersten rechtlichen Due Diligence.


Er ermöglicht zunächst die korrekte Identifikation der französischen Gesellschaft. Das ist praktisch wichtig, weil Handelsname, Marke, Website, Rechnungskopf und juristische Firma voneinander abweichen können. Wer einen Vertrag, eine Mahnung, eine Bürgschaft, eine Garantie oder ein Gerichtsverfahren vorbereitet, muss die richtige juristische Person bezeichnen.


Der Kbis erlaubt sodann die Prüfung der Vertretung. Wer unterschreibt für die Gesellschaft? Ist diese Person als gérant, président oder directeur général eingetragen? Wenn nicht, sollte eine Vollmacht oder Delegation verlangt werden.


Außerdem kann der Kbis Hinweise auf rechtliche Risiken geben. Eine Insolvenz- oder Sanierungsnotiz ist ein starkes Warnsignal. Eine sehr junge Gesellschaft, häufige Sitzverlegungen, ein ungewöhnlich niedriger Kapitalbetrag oder eine Tätigkeit, die nicht zum geplanten Geschäft passt, sind keine Beweise für Unregelmäßigkeiten, können aber Anlass zu weiteren Prüfungen geben.


Schließlich ist der Kbis für die Vertragsgestaltung nützlich. Er ermöglicht die exakte Bezeichnung der französischen Gesellschaft im Vertrag: Firma, Rechtsform, Kapital, Sitz, RCS-Ort, Siren-Nummer und Name des gesetzlichen Vertreters.



X. Was der Kbis nicht beweist


Der Kbis darf nicht überschätzt werden. Er beweist die Registereintragung und gibt die wichtigsten veröffentlichten Informationen wieder. Er beweist aber nicht die wirtschaftliche Solidität der Gesellschaft.


Er ersetzt nicht die Prüfung der Jahresabschlüsse, der Satzung, der Gesellschafterstruktur, der wirtschaftlich Berechtigten, der Steuer- und Sozialbescheinigungen, der Versicherungen, der gewerblichen Genehmigungen oder der Verträge. Er beweist auch nicht, dass die Gesellschaft zahlungsfähig ist oder dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen wird.


Für größere Geschäfte sollte ein deutschsprachiger Vertragspartner daher nicht nur einen aktuellen Kbis verlangen, sondern auch ergänzende Unterlagen: Satzung, Vollmacht des Unterzeichners, Jahresabschluss, Nachweis der Berufshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht, Steuer- und Sozialnachweise, Bankdatenprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung der veröffentlichten Abschlüsse und Registermeldungen.



Fazit: Der Kbis ist das französische Einstiegsdokument für jede Unternehmensprüfung


Für deutsche, österreichische, schweizerische und liechtensteinische Unternehmen ist der französische Kbis am besten als französisches Pendant zum Handelsregister- oder Firmenbuchauszug zu verstehen. Er ist nicht in jeder Einzelheit identisch, erfüllt aber dieselbe Grundfunktion: Er macht die juristische Identität eines Unternehmens sichtbar und schafft Transparenz im Geschäftsverkehr.


Wer mit einer französischen Gesellschaft kontrahiert, sollte den Kbis nicht als bloße Formalität behandeln. Er ist der erste Prüfstein: Existiert die Gesellschaft? Wer vertritt sie? Welche Tätigkeit ist eingetragen? Wo sitzt sie? Gibt es Hinweise auf ein kollektives Verfahren?


Die richtige Lektüre eines Kbis kann Vertragsrisiken erheblich reduzieren. Sie ersetzt keine vollständige Due Diligence, aber sie ist oft der erste Schritt, um einen französischen Geschäftspartner rechtlich sauber einzuordnen.

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